Sie verwenden einen veralteten Browser. Um im Internet auch weiterhin sicher unterwegs zu sein, empfehlen wir ein Update.

Nutzen Sie z.B. eine aktuelle Version von Edge, Chrome oder Firefox

Arbeitsrecht

UTB+
Attacke auf Vorgesetzten recht­fertigt Rauswurf ohne Abmahnung
Bild: ©Redaktionsbüro Schneider/ gettyimages.de/Tyukin

Am Arbeitsplatz kommt es mitunter zu Spannungen unter den Beschäftigten, die Konflikte auslösen können. Hier gilt es, die Emotionen im Zaun zu halten, denn ein körperlicher Angriff auf einen Vorgesetzten oder Kollegen kann eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen – auch bei langer Betriebs­zugehörigkeit.

UTB+
Kein Schutz für Hinweisgeber ohne Be- zug zwischen Meldung und Kündigung
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Golubovy

Eine Meldung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) begründet laut dem ArbG Koblenz keinen automatischen Kündigungsschutz. Wer sich als Arbeitnehmer auf eine unzulässige Repressalie in Gestalt einer Kündigung beruft, muss konkrete Anhaltspunkte für einen Kausalzusammenhang zwischen Meldung und Kündigung darlegen.

Viele Unternehmen fördern die Qualifizierung ihrer Beschäftigten und sichern ihre Investitionen durch Rückzahlungsklauseln ab – diese dürfen Beschäftigte nicht unangemessen benachteiligen. Unwirksam sind insbesondere Klauseln, die auch Fälle erfassen, in denen Beschäftigte unverschuldet aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden.

UTB+
Freistellung erforderlich: Betriebsratsarbeit hat Priorität!
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/ gettyimages.de/Jlco - Julia Amaral

Nach der konstituierenden Sitzung nimmt der neu gewählte Betriebsrat seine Tätigkeit auf. Zentrale Bedeutung kommt dabei der Klärung zu, wann, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung bzw. Freistellung besteht. Denn mit der Übernahme des Betriebsratsamts kann es zu einer Kollision zwischen den Amtspflichten und den arbeitsvertraglichen Pflichten der Betriebsratsmitglieder kommen, die das Gesetz zugunsten der Wahrnehmung erforderlicher Betriebsratstätigkeit auflöst.

UTB+
Kein Eilrechtsschutz: Wettbewerbsverbot bremst schnellen Jobwechsel
Bild: © pcess609-iStock-Getty-Images-Plus

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote können den Jobwechsel erheblich einschränken. Wer kurzfristig zu einem Konkurrenzunternehmen wechseln will, braucht im Eilverfahren gewichtige Gründe. Laut dem ArbG Heilbronn besteht ohne existenzielle Notlage in der Regel kein Anspruch auf eine zügige gerichtliche Klärung im Eilverfahren.

UTB+
Urlaubsdauer darf nicht pauschal begrenzt werden
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/ gettyimages.de/AndreyPopov

Urlaub dient der Erholung und ist gesetzlich geschützt. Arbeitgeber dürfen ihn nicht willkürlich einschränken. Nach einem Urteil des Thüringer LAG sind pauschale Begrenzungen auf eine bestimmte Dauer unzulässig. Urlaub darf nur bei Vorliegen konkreter betrieblicher oder persönlicher Gründe gekürzt oder geteilt werden.

UTB+
Versetzung mangels Gleichwertigkeit der Tätigkeit unwirksam
Bild: © yacobchuk-iStock-Getty-Images-Plus

Arbeitgeber können Beschäftigten im Rahmen ihres Weisungsrechts eine andere Tätigkeit zuweisen. Voraussetzung für eine wirksame Versetzung ist die Gleichwertigkeit der neuen Tätigkeit. Führt sie zu einer deutlichen Verkleinerung des Verantwortungsbereichs, fehlt es laut dem LAG Niedersachsen regelmäßig an der erforderlichen Gleichwertigkeit.

UTB+
Richter und Justitia
Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus

Stress am Arbeitsplatz kann Herz und Kreislauf belasten. Studien zufolge ist erheb­licher Arbeitsstress mit einem deutlich erhöhten Risiko für Herz-Kreislauf-Erkrankungen verbunden. Laut dem SG Dortmund hat eine Witwe, deren Mann einem plötz­lichen Herztod am Arbeitsplatz erlag, Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen.

Arbeitgeber setzen ihren in Rufbereitschaft tätigen Beschäftigten häufig enge Zeitvorgaben. Doch das hat Grenzen. Laut einem Urteil des LAG Niedersachsen können starre Vorgaben zur Verfügbarkeit unzulässig sein. Entscheidend sei, ob die Beschäftigten ihre Freizeit noch sinnvoll nutzen können.

UTB+
Rechtsmissbräuchliche Bewerbung: Keine Entschädigung für AGG-Hopper
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Korawat Thatinchan

Das ArbG Hamm wies die Klage eines AGG-Hoppers auf Entschädigung von mindestens 45.000 Euro ab. Der Kläger hatte behauptet, seine Bewerbung sei wegen seiner Schwerbehinderung abgelehnt worden, und bemängelt, dass er nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei. Gerichtsfeste Belege blieb er schuldig.

3 von 17