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Urteil
11. Mai 2026

Kein Recht auf Lohnerhöhung wegen Karriereschritten in Vergleichsgruppe

UTB+
Kein Recht auf Lohnerhöhung wegen Karriereschritten in Vergleichsgruppe
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/ gettyimages.de/Ismagilov
Ein freigestelltes Betriebsratsmitglied hat kein Recht auf eine Lohnerhöhung, wenn ein Mitglied der Vergleichsgruppe nur wegen der Teilnahme an einem Weiterbildungsprogramm eine höherwertige Tätigkeit erhält. Eine solche Höhergruppierung ist laut dem LAG Nürnberg keine betriebsübliche Entwicklung.

Worum geht es?

Ein freigestelltes Betriebsratsmitglied hatte mit seinem Arbeitgeber vereinbart, dass sich seine Gehaltsentwicklung an einer Vergleichsgruppe mit vier Beschäftigten orientiert, die zunächst alle in derselben Vergütungsgruppe eingruppiert waren. Im Unternehmen galt eine Gesamtbetriebsvereinbarung zur Personalentwicklung mit unterschiedlichen Verantwortungsebenen und entsprechenden Vergütungsstufen. Zudem bestand ein betriebliches Förderprogramm, das nach erfolgreicher Teilnahme den Zugang zu höherwertigen Stellen eröffnete. Ein Mitglied der Vergleichsgruppe nahm an diesem Programm teil, übernahm anschließend eine höherwertige Tätigkeit und wurde entsprechend höher eingruppiert. Der Arbeitgeber nahm diesen Arbeitnehmer daraufhin aus der Vergleichsgruppe heraus. Das Betriebsratsmitglied hielt dies für unzulässig und klagte auf Höhergruppierung und eine höhere Vergütung. Es vertrat den Standpunkt, dass die einmal vereinbarte Vergleichsgruppe nicht einseitig geändert werden dürfe. Zudem handele es sich bei dem Aufstieg nicht um eine rein individuelle Entwicklung, sondern um einen betrieblich vorgesehenen Karriereweg, der grundsätzlich allen Beschäftigten offenstehe und daher auch für ihn hypothetisch erreichbar gewesen wäre.

Daniel Roth
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