Eine betriebsbedingte Kündigung erfordert regelmäßig eine Sozialauswahl unter vergleichbaren Beschäftigten. Spezialisten gehören nicht zum Vergleichskreis, wenn sie mit anderen Arbeitnehmern nicht austauschbar sind. Die Spezialisierung auf bestimmte Produkte genügt dafür jedoch grundsätzlich nicht, meint das Hessische LAG.
Ausgleichstage sind freie Zeit – auch für freigestellte Betriebsratsmitglieder. Sie dürfen daher diese Tage grundsätzlich nutzen, um Gewerkschaftsseminare zu leiten. Solange sie sich dabei im Rahmen der geltenden Arbeitszeitregelung bewegen, liegt laut dem LAG Düsseldorf kein Arbeitszeitverstoß vor.
Eine Haftstrafe führt nicht automatisch zum Verlust des Arbeitsplatzes. Entscheidend ist, wie lange der Beschäftigte aufgrund der Haft ausfällt und ob eine Rückkehr in den Betrieb konkret absehbar ist. Bei einer zu verbüßenden Reststrafe von zwei Jahren muss der Arbeitgeber den Arbeitsplatz laut einem Urteil des ArbG Stuttgart nicht freihalten.
Eine hohe Führungsposition mit Gesamtprokura macht einen Beschäftigten noch nicht zum leitenden Angestellten. Fehlen ihm eigenständige Personalbefugnisse, muss der Betriebsrat nach Meinung des ArbG Essen vor einer Kündigung angehört werden.
Wer dauerhaft aus dem Ausland arbeitet, kann trotz einer Rechtswahl für deutsches Recht dem dortigen Kündigungsschutz unterliegen. Die Rechtswahl darf nicht den Eindruck erwecken, dass ausschließlich deutsches Recht gilt. Sie muss erkennen lassen, dass zwingende Schutzvorschriften des Arbeitslandes unberührt bleiben.
Wirbt ein Unternehmen auf seiner Website mit zwölf Beschäftigten, begründet dies nicht die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes. Entscheidend ist, wer tatsächlich im Betrieb beschäftigt wird und mit welchem Arbeitszeitumfang. Eine werbliche Selbstdarstellung allein genügt nicht, um den Schwellenwert zu belegen.
Noch immer verlassen sich viele Arbeitgeber bei der Übermittlung rechtserheblicher Erklärungen auf das Einwurf-Einschreiben im Scan-Verfahren. Das BAG hat entschieden, dass diese Form der Zustellung keinen Anscheinsbeweis für den Zugang mehr begründet. Die Entscheidung hat weitreichende Folgen für die betriebliche Praxis.
Nicht jeder Fehler in einer Massenentlassungsanzeige führt laut dem BAG zur Unwirksamkeit einer Kündigung. Entscheidend sei, ob der Zweck des Anzeigeverfahrens trotz der falschen Angaben noch erreicht werden könne. Betriebsratsgremien sollten die Angaben des Arbeitgebers im Konsultationsverfahren sorgfältig prüfen.