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Urteil
11. Mai 2026

Rückzahlung von Fortbildungskosten scheitert an unwirksamer Klausel

UTB+
Rückzahlung von Fortbildungskosten scheitert an unwirksamer Klausel
Bild: © Pla2na-iStock-Getty-Images-Plus
Viele Unternehmen fördern die Qualifizierung ihrer Beschäftigten und sichern ihre Investitionen durch Rückzahlungsklauseln ab – diese dürfen Beschäftigte nicht unangemessen benachteiligen. Unwirksam sind insbesondere Klauseln, die auch Fälle erfassen, in denen Beschäftigte unverschuldet aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden.

Worum geht es?

Eine in einer Pflegeeinrichtung beschäftigte Arbeitnehmerin absolvierte eine Fortbildung zur Fachkraft für gerontopsychiatrische Pflege. Der Arbeitgeber übernahm auf Grundlage einer Fortbildungsvereinbarung die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren und stellte die Arbeitnehmerin für insgesamt 81 Tage unter Fortzahlung der Vergütung frei. Die Vereinbarung sah vor, dass die Arbeitnehmerin die übernommenen Kosten in Höhe von rund 15.000 Euro zurückzuzahlen hat, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von 24 Monaten nach Abschluss der Fortbildung aus von ihr zu vertretenden Gründen beendet wird oder ein Aufhebungsvertrag infolge verhaltensbedingter Pflichtverletzungen zustande kommt. Der Rückzahlungsbetrag sollte sich für jeden vollen Beschäftigungsmonat nach Abschluss der Fortbildung um 1/24 reduzieren. Die Arbeitnehmerin kündigte das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Bindungsfrist. Der Arbeitgeber verlangte daraufhin die anteilige Rückzahlung der Fortbildungskosten. Die Arbeitnehmerin hielt die Klausel für unwirksam, da sie auch Fallgestaltungen erfasse, in denen sie unverschuldet dauerhaft arbeitsunfähig wird und das Arbeitsverhältnis deshalb vorzeitig endet.

Daniel Roth
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