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Schulung

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Betriebsrat hat kein Recht auf Spezialschulung zu Konzernsoftware
Bild: © Lacheev / iStock / Getty Images Plus

Ein Schulungsanspruch setzt voraus, dass der Betriebsrat die vermittelten Kenntnisse für seine Aufgaben tatsächlich benötigt. Liegt die Zuständigkeit für die Einführung einer Konzernsoftware beim Gesamtbetriebsrat, kann ein örtlicher Betriebsrat seine Mitglieder grundsätzlich nicht zu einer Spezialschulung entsenden.

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Grundlagen erfolgreicher Betriebsratsarbeit
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/LuckyBusiness

Mit der Wahl in den Betriebsrat ist die Übernahme zahlreicher Aufgaben verbunden. Um gute und erfolgreiche Betriebsratsarbeit leisten zu können, müssen die frisch gekürten Betriebsratsmitglieder ihre gesetzlichen Rechte und Pflichten genau kennen. Denn nur wer über Aufgaben und Handlungsmöglichkeiten Bescheid weiß, kann die Interessen der Beschäftigten effizient vertreten und auf Augenhöhe mit dem Arbeitgeber verhandeln.

Viele Unternehmen fördern die Qualifizierung ihrer Beschäftigten und sichern ihre Investitionen durch Rückzahlungsklauseln ab – diese dürfen Beschäftigte nicht unangemessen benachteiligen. Unwirksam sind insbesondere Klauseln, die auch Fälle erfassen, in denen Beschäftigte unverschuldet aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden.

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Beratung durch Sachverständigen nur bei konkretem Bedarf
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Jacob Wackershausen

Betriebsräte greifen bei komplexen Themen bisweilen auf externe Berater zurück. Diese Hilfe ist jedoch nicht immer zulässig. Das LAG Mecklenburg-Vorpommern stellte unlängst klar, dass ein Sachverständiger nur hinzugezogen werden darf, wenn dies tatsächlich erforderlich ist. Bloße Zweckmäßigkeit reicht nicht aus.

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Betriebsrat setzt Seminar­besuch im Eilverfahren durch
Bild: © gorodenkoff-iStock-Getty-Images-Plus

Das Hessische LAG hat vor Kurzem den weiten Entscheidungsspielraum des Betriebsrats bei der Auswahl von Schulungsveranstaltungen betont und die selbstständige Bewertung von Inhalt, Format und Ort der Qualifizierung hervorgehoben.

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Seminar
Bild: ©stockfour-iStock-Getty-Images-Plus

Immer mehr Beschäftigte leiden unter Stress, Überlastung und zunehmender Arbeitsverdichtung. Die Folge ist eine seit Jahren anhaltende Zunahme psychischer Erkrankungen, die 2024 bereits rund 17 % aller krankheitsbedingten Fehltage ausmachten. Vor diesem Hintergrund gewinnt auch das Thema Burnout zunehmend an Bedeutung.

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Nicht ohne Betriebsrat: Arbeitge­berin muss „Inhousing“ unterlassen
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/MangoStar_Studio

Interne Schulungen für Beschäftigte, die über reine Arbeitsplatzunterweisungen hinausgehen, darf der Arbeitgeber nicht durchführen, ohne den Betriebsrat beteiligt zu haben. Tut er es dennoch, kann das Gremium weitere Schulungen wegen Verletzung seines Mitbestimmungsrechts aus § 98 BetrVG per einstweiliger Verfügung untersagen lassen.

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Brücke aus Bauklötzen zwischen zwei Holzfiguren
Bild: © Redaktionsbüro Schneider / gettyimages.de / Andrii Yalanskyi

Dass es zwischen den Betriebsparteien zu Konflikten kommt, liegt in der Natur der Sache. Auseinandersetzungen in der Sache gehören zum betrieblichen Alltag. Eine Meinungsverschiedenheit über die Notwendigkeit einer Betriebsratsschulung sollte sich trotz der unterschiedlichen Interessenlagen jedoch nicht zu einem Nebenkriegsschauplatz entwickeln.

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lächelnde Frau in Seminar
Bild: © Redaktionsbüro Schneider / gettyimages.de / Stockfour

Die zulässige Schulungsteilnahme eines Betriebsratsmitgliedes steht und fällt mit der Frage der Erforderlichkeit, d. h., nur wenn im Rahmen der Schulungsveranstaltung Wissen vermittelt wird, das für die Betriebsratsarbeit „erforderlich“ ist, darf das Betriebsratsmitglied an der Veranstaltung teilnehmen und der Arbeitgeber muss die Kosten tragen. Es ist Sache des Betriebsrats, die Erforderlichkeit zu überprüfen.

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Seminarrunde
Bild: © Redaktionsbüro Schneider / gettyimages.de / Dolgachov

Streitigkeiten zwischen den Betriebsparteien über Betriebsratsschulungen gibt es erfahrungsgemäß vor allem wegen des Geldes. Schließlich muss der Arbeitgeber sämtliche Kosten einer erforderlichen Seminarteilnahme tragen. Voraussetzung für die Kostenübernahme ist ein wirksamer Beschluss des Betriebsrats.

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