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28. August 2026

Keine Kündigung eines Prokuristen ohne Betriebsrat

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Keine Kündigung eines Prokuristen ohne Betriebsrat
Bild: ©Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Jacoblund
Eine hohe Führungsposition mit Gesamtprokura macht einen Beschäftigten noch nicht zum leitenden Angestellten. Fehlen ihm eigenständige Personalbefugnisse, muss der Betriebsrat nach Meinung des ArbG Essen vor einer Kündigung angehört werden.

Worum geht es?

Ein Beschäftigter war seit 2010 bei einer Konzernobergesellschaft tätig, zuletzt als General Counsel. Er gehörte der Führungsebene unmittelbar unterhalb des Vorstands an und besaß Gesamtprokura. Einstellungen und Entlassungen bedurften seit 2024 der Zustimmung des Vorstands oder des CFO. Die Rechtsabteilung hatte vor allem eine beratende Funktion. Die Arbeitgeberin kündigte ihm betriebsbedingt zum 30.06.2026 ohne Anhörung des Betriebsrats. Zur Begründung führte sie an, die Bereiche Legal und Compliance seien zusammengelegt und seine Stelle abgeschafft worden. Seit Januar 2026 leitete jedoch ein extern eingestellter Mitarbeiter den neu geschaffenen Bereich. Der Beschäftigte erhob Kündigungsschutzklage. Er trug vor, er sei kein leitender Angestellter. Mangels Betriebsratsanhörung sei die Kündigung daher unwirksam.

Das sagt das Gericht

Die Kündigungsschutzklage war erfolgreich. Schon wegen der unterbliebenen Betriebsratsanhörung sei die Kündigung nach § 102 Abs. 1 BetrVG unwirksam gewesen, entschied das Gericht. Der Beschäftigte sei kein leitender Angestellter. Seine Stellung in der Führungsebene und die Gesamtprokura reichten dafür nicht aus. Er habe nicht über eigenständige Befugnisse für Einstellungen und Entlassungen verfügt. Auch eigene unternehmerische Entscheidungen habe er nicht treffen dürfen. Die Kündigung sei außerdem sozial ungerechtfertigt. Die Arbeitgeberin habe nicht erklärt, welche Aufgaben dauerhaft entfallen und wie das verbleibende Arbeitsvolumen bewältigt werden solle. Tatsächlich seien die Aufgaben weiterhin angefallen und von dem neu eingestellten Leiter übernommen worden.

ArbG Essen, Urteil vom 15.04.2026, Az.: 3 Ca 2984/25 (nicht rechtskräftig)

Das bedeutet für Sie

Der Betriebsrat sollte sich nicht allein von Titel, Hierarchie oder Prokura leiten lassen. Maßgeblich sind die tatsächlichen Aufgaben und Befugnisse des Beschäftigten. Ist er kein leitender Angestellter, muss der Betriebsrat vor jeder Kündigung nach § 102 BetrVG angehört werden. Bei betriebsbedingten Kündigungen sollte das Gremium zudem kritisch prüfen, ob der behauptete Wegfall des Arbeitsplatzes tatsächlich nachvollziehbar dargelegt ist.

Daniel Roth

Daniel Roth