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Urteil
11. Mai 2026

Kein Schutz für Hinweisgeber ohne Be- zug zwischen Meldung und Kündigung

UTB+
Kein Schutz für Hinweisgeber ohne Be- zug zwischen Meldung und Kündigung
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Golubovy
Eine Meldung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) begründet laut dem ArbG Koblenz keinen automatischen Kündigungsschutz. Wer sich als Arbeitnehmer auf eine unzulässige Repressalie in Gestalt einer Kündigung beruft, muss konkrete Anhaltspunkte für einen Kausalzusammenhang zwischen Meldung und Kündigung darlegen.

Worum geht es?

Eine Arbeitnehmerin war in einem Unternehmen beschäftigt, das Produkte zur medizinischen Hautreinigung und -pflege herstellt. Sie wandte sich an die interne Meldestelle in ihrem Unternehmen, um drei Sachverhalte zu melden. Zum einen vermutete sie einen Verstoß des Unternehmens gegen die Kosmetikverordnung durch eine geänderte Rezeptur. Zudem äußerte sie den Verdacht, ihre Vorgesetzte begehe im Homeoffice Arbeitszeitbetrug. Bei Reklamationsfällen wollte sie den vorgegebenen Abstimmungsprozess nicht einhalten und lediglich per cc informieren. Die Vorgesetzte kündigte an, den Vorfall zu dokumentieren und an die Personalabteilung weiterzugeben. Die Arbeitnehmerin sah darin eine strafbare Nötigung. Die interne Prüfung ergab jedoch keine Verstöße oder strafrechtlich relevantes Verhalten des Unternehmens. Im anschließenden Probezeitgespräch bewertete die Arbeitgeberin die Leistungen der Arbeitnehmerin negativ und kündigte das Arbeitsverhältnis.

Daniel Roth
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