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Mitbestimmung

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Arbeitsunfähig bedeutet nicht amtsunfähig
Bild: © megaflopp-iStock-Getty-Images-Plus

Ein seit Jahren krankgeschriebenes Betriebsratsmitglied wollte trotz weiterhin bestehender Erkrankung wieder im Gremium mitwirken. Der Betriebsrat lehnte ab – zu Unrecht. Laut dem LAG Hessen bedeutet Arbeitsunfähigkeit nicht automatisch Amtsunfähigkeit.

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Teilfreistellungen muss kein Beschluss vorausgehen
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Teilfreistellungen von Betriebsratsmitgliedern sind nach der Rechtsprechung des BAG auch ohne vorherigen Beschluss des Betriebsrats zulässig. Entscheidend ist, dass die Wahl gemäß den Wahlvorschriften erfolgt. Die fehlerhafte Gestaltung von Wahlvorschlagslisten kann hingegen zur Unwirksamkeit führen.

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Mitbestimmung bei Umgruppierung: Arbeitgeber muss neu prüfen
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Ändert sich die Vergütungsordnung im Unternehmen, muss der Arbeitgeber die Eingruppierung der Beschäftigten überprüfen und den Betriebsrat beteiligen. Laut dem BAG gilt dies bereits beim Bestehen der Möglichkeit einer anderen Einstufung. Verweigert der Arbeitgeber die Prüfung, kann der Betriebsrat ein Zustimmungsverfahren verlangen.

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Gesamtbetriebsrat regelt mobiles Arbeiten
Bild: ©Mirjana Pusicic/iStock/Getty Images Plus

Über die Einführung mobiler Arbeit kann ein Unternehmen frei entscheiden. Da es sich um eine teilmitbestimmte Angelegenheit handelt, kann der Arbeitgeber laut dem LAG Düsseldorf die Mitbestimmungsebene und damit den zuständigen Betriebsrat bestimmen.

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Organisationsstruktur entscheidet über Abteilungsversammlung
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Abteilungsversammlungen dürfen nur für organisatorisch oder räumlich klar abgegrenzte Betriebsteile durchgeführt werden. Eine bloße Zusammenfassung nach fachlichen Zuständigkeiten oder Personengruppen genügt nicht. Maßgeblich ist die betriebliche Organisationsstruktur, nicht die inhaltliche Nähe von Aufgaben – so das LAG Niedersachsen.

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Betriebsverlagerung innerhalb einer Stadt ist keine Versetzung
Bild: ©AnnaStills/iStock/Getty Images Plus

Versetzungen gehen mit erheblichen Konsequenzen für die betroffenen Beschäftigten einher. Deshalb hat der Gesetzgeber dem Betriebsrat ein Mitwirkungsrecht eingeräumt. Die bloße Verlagerung eines Betriebsteils um wenige Kilometer innerhalb einer Gemeinde gilt laut dem BAG nicht als beteiligungspflichtige Versetzung.

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Bei groben Pflichtverstößen drohen harte Sanktionen
Bild: © BrianAJackson/iStock/Getty-Images-Plus

Betriebsrat und Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. In der Praxis gelingt dies nicht immer, weil die unterschiedlichen Interessenlagen zwangsläufig zu Spannungen und Konflikten führen. Häufig sind Pflichtverstöße des Arbeitgebers oder einzelner Betriebsratsmitglieder der Auslöser.

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Schwerwiegende Verfehlungen können Betriebsratsamt kosten
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Macht sich ein Betriebsratsmitglied einer schweren Pflichtverletzung schuldig, kann es seines Amtes enthoben werden. Schon eine einmalige grobe Verfehlung kann ausreichen, um den Ausschluss aus dem Gremium zu rechtfertigen. Mit Rechtskraft der Entscheidung verliert das Mitglied nicht nur seinen Platz im Betriebsrat, sondern auch seinen Kündigungsschutz.

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Kollektiver Fehler kann Amtszeit des Gremiums beenden
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Nicht nur einzelne Betriebsratsmitglieder, sondern auch der Betriebsrat als Gremium kann schwerwiegende Pflichtverstöße begehen. Verletzt er seine gesetz­lichen Pflichten in grober Weise, kann das Arbeitsgericht die Auflösung des Betriebsrats anordnen.

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So kann der Betriebsrat auf Pflichtverstöße des Arbeitgebers reagieren
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Missachtet, ignoriert oder verletzt der Arbeitgeber die Rechte des Betriebsrats, liegt darin regelmäßig ein grober Verstoß gegen seine betriebsverfassungsrecht­lichen Pflichten. In solchen Fällen ist es dem Betriebsrat möglich, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um auf die Pflichtverletzungen des Arbeitgebers zu reagieren und eine künftige rechtskonforme Handhabung zu erreichen.

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