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Arbeitsunfall

Wird ein Arbeitnehmer auf dem Arbeitsweg aus privaten Motiven körperlich angegriffen, liegt laut einem Urteil des Sozialgerichts Dortmund kein versicherter Arbeitsunfall vor. Der gesetzliche Unfallschutz greift nicht, wenn der Angriff aus Eifersucht erfolgt und keinen sachlichen Bezug zur versicherten Tätigkeit hat.

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Nahtlose Krankschreibung spricht für einheitlichen Verhinderungsfall
Bild: © Liubomyr-Vorona/iStock/Getty-Images-Plus

Nicht jede neue Krankschreibung löst einen neuen Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus. Schließen sich Krankheitszeiten eng aneinander an, spricht vieles für einen einheitlichen Verhinderungsfall. Das Thüringer LAG hat in einem aktuellen Urteil die hierfür maßgeblichen rechtlichen Maßstäbe weiter konkretisiert.

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Richter und Justitia
Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus

Stürzt ein Arbeitnehmer während einer nächtlichen Rufbereitschaft im privaten Wohnhaus folgenschwer, so liegt laut einem Urteil des LSG Berlin-Brandenburg regelmäßig kein Arbeitsunfall vor. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz greife erst außerhalb des häuslichen Lebensbereichs.

Kommt ein Arbeitnehmer zu Schaden, weil der Arbeitgeber gegen Arbeitsschutzvorschriften verstoßen hat, begründet dies nicht automatisch eine Schadenersatzpflicht. Nach einem Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts setzt die Haftung doppelten Vorsatz voraus – also auch Vorsatz in Bezug auf die herbeigeführten Verletzungen.

Nicht jeder Unfall im Homeoffice steht automatisch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Entscheidend ist, ob ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Unfall und der beruflichen Tätigkeit besteht. Bei einem Sprung aus dem Fenster wegen eines explodierenden Akkus ist das laut dem LSG Berlin-Brandenburg nicht der Fall.

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Richter und Justitia
Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus

Wer bereits vor einem anerkannten Arbeitsunfall an einer chronischen Schmerzstörung litt, muss nachweisen, dass spätere Beschwerden eindeutig auf den Unfall zurückzu­führen sind. Fehlt dieser Nachweis, entfallen laut einer Entscheidung des LSG Baden-Württemberg Ansprüche auf Verletztengeld, Heilbehandlung und Haushaltshilfe.

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Richter und Justitia
Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus

Das Bundessozialgericht (BSG) hat unlängst bestätigt, dass auch Tätigkeiten außerhalb der direkten Arbeitsleistung unter den Unfallversicherungsschutz fallen können. Ein Sturz auf nassem Boden im Sozialraum könne eine besondere betriebliche Gefahr darstellen. Dies gelte auch für den Fall, dass der Sturz beim Kaffeeholen erfolgt sei.

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Kolleginnen und Kollegen beim Kaffee trinken
Bild: ©Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Bernardbodo

Einen kurios anmutenden Fall hatte kürzlich das LSG Sachsen-Anhalt zu entscheiden: Ein Arbeitnehmer verschluckte sich beim Kaffeetrinken und stürzte dabei so unglücklich, dass er sich das Nasenbein brach. Das Gericht erkannte das Ereignis als Arbeitsunfall an, weil das Kaffeetrinken im konkreten Fall betrieblichen Zwecken gedient habe.

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Richter und Justitia
Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus

Das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt hatte sich unlängst in einem kurios anmutenden Fall mit der Frage zu befassen, ob die Voraussetzungen eines versicherten Arbeitsunfalles vorliegen, wenn ein unter Betreuung stehender geistig behinderter Mensch seinem Betreuer eine Vase auf den Kopf schlägt.

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Betriebsrat hat Anspruch auf Informationen über alle Arbeitsunfälle
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Bei Regelungen über den Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Der Arbeitgeber ist daher verpflichtet, den Betriebsrat über alle Arbeitsunfälle zu informieren. Laut dem BAG besteht dieses Inforecht auch bei Arbeitsunfällen von Fremdpersonal.

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