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Urteil
11. Mai 2026

Fehlerhaftes Arbeitszeugnis rechtfertigt Zwangsgeld

UTB+
Fehlerhaftes Arbeitszeugnis rechtfertigt Zwangsgeld
Bild: © PeopleImages-iStock-Getty-Images-Plus
Vor den Arbeitsgerichten wird regelmäßig über die Wirksamkeit von Arbeitszeugnissen gestritten. Laut dem LAG Hamm muss ein qualifiziertes Zeugnis nicht nur inhaltlich zutreffend sein, sondern auch den formalen Anforderungen des Geschäftsverkehrs entsprechen. Fehlt ein ordnungsgemäßer Briefkopf, ist der Zeugnisanspruch nicht erfüllt.

Worum geht es?

Eine Arbeitnehmerin hatte mit ihrem Arbeitgeber einen Vergleich geschlossen, wonach dieser verpflichtet war, ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit der Note „sehr gut“ zu erteilen. Der Arbeitnehmerin wurde ein Vorschlagsrecht eingeräumt. Nach Vorlage eines Entwurfs stellte der Arbeit­geber ein Zeugnis aus, das weder auf Geschäftspapier gedruckt noch mit einem ordnungsgemäßen Briefkopf versehen war. Daraufhin leitete die Arbeitnehmerin die Zwangsvollstreckung ein und beantragte die Festsetzung eines Zwangsgeldes, ersatzweise Zwangshaft. Das Arbeitsgericht setzte ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro fest. Hiergegen legte der Arbeitgeber Beschwerde ein und machte geltend, ein ordnungsgemäßes Zeugnis erstellt zu haben. Die Arbeitnehmerin bestritt jedoch den
Zugang eines entsprechenden Dokuments.

Daniel Roth
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