Das ArbG Hamm wies die Klage eines AGG-Hoppers auf Entschädigung von mindestens 45.000 Euro ab. Der Kläger hatte behauptet, seine Bewerbung sei wegen seiner Schwerbehinderung abgelehnt worden, und bemängelt, dass er nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei. Gerichtsfeste Belege blieb er schuldig.
Wer im Homeoffice arbeitet und nach Feierabend das Arbeitszimmer verlässt, ist bei einem Sturz auf der Treppe in der Regel nicht über die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Auch das Mitführen eines dienstlichen Smartphones ändert daran nichts.
Ein ärztliches Attest hat einen hohen Beweiswert. Stellt ein Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) aus, ohne den Patienten persönlich untersucht zu haben, kann der Arbeitgeber berechtigte Zweifel an der AU haben. Laut dem LAG Niedersachsen besteht in einem solchen Fall kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Ein gerichtlicher Vergleich kann ein befristetes Arbeitsverhältnis begründen. Wollen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Vergleich lediglich die Pflicht zum Abschluss eines befristeten Vertrags regeln, müssen dafür klare Anhaltspunkte vorliegen. Fehlen diese, begründet der Vergleich das Arbeitsverhältnis unmittelbar.
Kürzt eine Betriebsvereinbarung eine freiwillige Anwesenheitsprämie auch bei streikbedingten Fehltagen, so liegt darin keine verdeckte Streikbruchprämie, entschied das LAG Nürnberg. Zweck der Regelung sei die Honorierung geleisteter Arbeitszeit und nicht die Sanktionierung streikender Beschäftigter.
Ein Betriebsrat, der im Zuge einer Betriebsänderung auf ein Mitverhandeln eines Gewerkschaftsvertreters pocht, riskiert eine frühzeitige Einsetzung einer Einigungsstelle. Denn laut einem Beschluss des ArbG Weiden kann diese in einem solchen Fall ausnahmsweise auch ohne Vorverhandlungen eingesetzt werden.
Stellenausschreibungen bergen erhebliches Konfliktpotenzial – vor allem, wenn Details fehlen. Das BAG hat jetzt klargestellt, dass eine innerbetriebliche Stellenausschreibung nicht nur Angaben zu den Aufgaben und Qualifikationen der Stelle enthalten muss, sondern regelmäßig auch zum Arbeitszeitvolumen.
Das Thema Kopftuch beschäftigt die Arbeitsgerichte regelmäßig. Jetzt hat das BAG klargestellt, dass am Flughafen tätige Luftsicherheitsassistentinnen auch mit religiösem Kopftuch arbeiten dürfen. Ein pauschales Verbot oder eine Absage wegen des Kopftuchs ist eine unzulässige Benachteiligung nach dem AGG.