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Arbeitsrecht

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Hinweispflicht im Krankheitsfall hat Grenzen
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/OcusFocus

Darf der Arbeitgeber von arbeitsunfähigen Beschäftigten verlangen, auf offene oder dringende Arbeiten hinzuweisen? Das LAG Baden-Württemberg hat dieser Praxis enge Grenzen gesetzt und eine weit gefasste Vertragsklausel für unwirksam erklärt.

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Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus

Wer seinem Arbeitgeber eine kürzere Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte meldet als dem Finanzamt, geht ein erhebliches Risiko ein. So können widersprüchliche Angaben bei der Firmenwagennutzung nicht nur zu Steuernachforderungen führen, sondern auch zum Vorwurf der Steuerhinterziehung.

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Wer auf der Grundlage des Entgelttransparenzgesetzes (EntgTranspG) wissen möchte, was vergleichbare Kolleginnen und Kollegen verdienen, kann den Kreis der Vergleichs­­personen nicht beliebig erweitern. In einer aktuellen Entscheidung hat das BAG den Auskunftsanspruch klar begrenzt – sowohl räumlich als auch zeitlich.

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„Kenntnis“ der SBV ist keine Zustimmung
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Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (SBV) vor einer Kündigung schwerbehinderter Beschäftigter ist keine bloße Formsache. Solange das Anhörungsverfahren nicht ordnungsgemäß abgeschlossen ist, darf die Kündigung grundsätzlich nicht erklärt werden. Der bloße Vermerk „Kenntnis“ genügt hierfür nicht.

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Ob Arbeitnehmer für Schäden während ihrer beruflichen Tätigkeit einstehen müssen, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Das Amtsgericht München hat die Haftung eines Paketzustellers für angebliche Schäden an einem geparkten Fahrzeug verneint, der aus Angst vor Hunden auf ein geparktes Fahrzeug sprang.

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Arbeitgeber darf aus wichtigem Grund von Zeugnisinhalt abweichen
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Ein gerichtlicher Vergleich kann den Arbeitgeber verpflichten, einem Beschäftigten ein Arbeitszeugnis nach dessen Vorstellungen zu erteilen. Kommt es zum Streit über die Richtigkeit einzelner Formulierungen, lässt sich die Ausstellung des gewünschten Zeugnisses laut dem BAG nicht ohne Weiteres per Zwangsvollstreckung durchsetzen.

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Ein Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen einer geschlechtsbezogenen Benachteiligung setzt eine ernsthafte Bewerbung voraus. Laut einem Urteil des ArbG Berlin fehlte es daran im Fall einer nicht-binären Person, die in einer Absage-E-Mail mit einer falschen Anrede angesprochen worden war.

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