Ausgrenzung und persönliche Spannungen können Beschäftigte belasten. Mobbing liegt deswegen noch nicht automatisch vor. Entscheidend ist, ob ein systematisches, würdeverletzendes Verhalten ein von Einschüchterung geprägtes Arbeitsumfeld schafft. Einzelne unkollegiale Vorfälle reichen laut einem Urteil des ArbG Mannheim nicht.
Auch eine weit gefasste Klausel im Arbeitsvertrag zum Einsatzort ist kein Freibrief für Versetzungen. Soll ein schwerbehinderter Beschäftigter an einem weit entfernten Standort eingesetzt werden, muss der Arbeitgeber die betrieblichen Interessen gegen dessen gesundheitliche Belastungen abwägen. Das hat das ArbG Krefeld entschieden.
Darf der Arbeitgeber von arbeitsunfähigen Beschäftigten verlangen, auf offene oder dringende Arbeiten hinzuweisen? Das LAG Baden-Württemberg hat dieser Praxis enge Grenzen gesetzt und eine weit gefasste Vertragsklausel für unwirksam erklärt.
Wer seinem Arbeitgeber eine kürzere Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte meldet als dem Finanzamt, geht ein erhebliches Risiko ein. So können widersprüchliche Angaben bei der Firmenwagennutzung nicht nur zu Steuernachforderungen führen, sondern auch zum Vorwurf der Steuerhinterziehung.
Wer auf der Grundlage des Entgelttransparenzgesetzes (EntgTranspG) wissen möchte, was vergleichbare Kolleginnen und Kollegen verdienen, kann den Kreis der Vergleichspersonen nicht beliebig erweitern. In einer aktuellen Entscheidung hat das BAG den Auskunftsanspruch klar begrenzt – sowohl räumlich als auch zeitlich.
Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (SBV) vor einer Kündigung schwerbehinderter Beschäftigter ist keine bloße Formsache. Solange das Anhörungsverfahren nicht ordnungsgemäß abgeschlossen ist, darf die Kündigung grundsätzlich nicht erklärt werden. Der bloße Vermerk „Kenntnis“ genügt hierfür nicht.
Ob Arbeitnehmer für Schäden während ihrer beruflichen Tätigkeit einstehen müssen, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Das Amtsgericht München hat die Haftung eines Paketzustellers für angebliche Schäden an einem geparkten Fahrzeug verneint, der aus Angst vor Hunden auf ein geparktes Fahrzeug sprang.