Vor einer Kündigung muss der Arbeitgeber den Betriebsrat umfassend über die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers informieren. Welche Bedeutung dabei Unterhaltspflichten haben und wie weit die Informationspflicht hier reicht, hat das LAG Bremen präzisiert.
Der Entzug der Fahrerlaubnis kann schwerwiegende arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Ist ein Arbeitnehmer zur vertragsgemäßen Ausübung seiner Tätigkeit zwingend auf das Führen eines Fahrzeugs angewiesen, kann dies laut einem Urteil des ArbG Nordhausen eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen.
Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (SBV) vor einer Kündigung schwerbehinderter Beschäftigter ist keine bloße Formsache. Solange das Anhörungsverfahren nicht ordnungsgemäß abgeschlossen ist, darf die Kündigung grundsätzlich nicht erklärt werden. Der bloße Vermerk „Kenntnis“ genügt hierfür nicht.
Eine der zentralen Aufgaben des Betriebsrats besteht darin, sich für den Erhalt der Arbeitsplätze im Betrieb einzusetzen. Das gilt insbesondere im Vorfeld einer angekündigten Massenentlassung. Unterlaufen dem Arbeitgeber im Konsultationsverfahren Fehler, kann der Betriebsrat diese heilen.
Eine Kündigung im zeitlichen Zusammenhang mit einer Compliance-Meldung begründet nicht automatisch einen Verstoß gegen das Repressalienverbot des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG). Das BAG fordert hierfür einen konkreten ursächlichen Zusammenhang zwischen Meldung und Benachteiligung.
Wer über mehrere Jahre wiederholt mehr als sechs Wochen pro Jahr krank ist und vom Arbeitgeber angebotene BEM-Maßnahmen nicht wahrnimmt, riskiert eine krankheitsbedingte Kündigung. Auch leicht sinkende Fehlzeiten oder die Größe des Unternehmens ändern daran nichts, entschied das LAG Köln.
Erfurt schafft Klarheit: Das BAG folgt dem EuGH und stärkt die Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei Massenentlassungen. Kündigungen, die vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Gremium ausgesprochen werden, sind unwirksam.
Eine Meldung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) begründet laut dem ArbG Koblenz keinen automatischen Kündigungsschutz. Wer sich als Arbeitnehmer auf eine unzulässige Repressalie in Gestalt einer Kündigung beruft, muss konkrete Anhaltspunkte für einen Kausalzusammenhang zwischen Meldung und Kündigung darlegen.
Nachvertragliche Wettbewerbsverbote können den Jobwechsel erheblich einschränken. Wer kurzfristig zu einem Konkurrenzunternehmen wechseln will, braucht im Eilverfahren gewichtige Gründe. Laut dem ArbG Heilbronn besteht ohne existenzielle Notlage in der Regel kein Anspruch auf eine zügige gerichtliche Klärung im Eilverfahren.
Viele Arbeitsverträge enthalten Klauseln, die es dem Arbeitgeber ermöglichen, Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Kündigung freizustellen. Laut der Rechtsprechung des BAG ist jedoch nicht jede Regelung zulässig. Pauschale Freistellungsklauseln benachteiligen Beschäftigte häufig unangemessen und sind daher unwirksam.