Eine Haftstrafe führt nicht automatisch zum Verlust des Arbeitsplatzes. Entscheidend ist, wie lange der Beschäftigte aufgrund der Haft ausfällt und ob eine Rückkehr in den Betrieb konkret absehbar ist. Bei einer zu verbüßenden Reststrafe von zwei Jahren muss der Arbeitgeber den Arbeitsplatz laut einem Urteil des ArbG Stuttgart nicht freihalten.
Eine hohe Führungsposition mit Gesamtprokura macht einen Beschäftigten noch nicht zum leitenden Angestellten. Fehlen ihm eigenständige Personalbefugnisse, muss der Betriebsrat nach Meinung des ArbG Essen vor einer Kündigung angehört werden.
Nicht jeder Fehler in einer Massenentlassungsanzeige führt laut dem BAG zur Unwirksamkeit einer Kündigung. Entscheidend sei, ob der Zweck des Anzeigeverfahrens trotz der falschen Angaben noch erreicht werden könne. Betriebsratsgremien sollten die Angaben des Arbeitgebers im Konsultationsverfahren sorgfältig prüfen.
Vor einer Kündigung muss der Arbeitgeber den Betriebsrat umfassend über die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers informieren. Welche Bedeutung dabei Unterhaltspflichten haben und wie weit die Informationspflicht hier reicht, hat das LAG Bremen präzisiert.
Der Entzug der Fahrerlaubnis kann schwerwiegende arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Ist ein Arbeitnehmer zur vertragsgemäßen Ausübung seiner Tätigkeit zwingend auf das Führen eines Fahrzeugs angewiesen, kann dies laut einem Urteil des ArbG Nordhausen eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen.
Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (SBV) vor einer Kündigung schwerbehinderter Beschäftigter ist keine bloße Formsache. Solange das Anhörungsverfahren nicht ordnungsgemäß abgeschlossen ist, darf die Kündigung grundsätzlich nicht erklärt werden. Der bloße Vermerk „Kenntnis“ genügt hierfür nicht.
Eine der zentralen Aufgaben des Betriebsrats besteht darin, sich für den Erhalt der Arbeitsplätze im Betrieb einzusetzen. Das gilt insbesondere im Vorfeld einer angekündigten Massenentlassung. Unterlaufen dem Arbeitgeber im Konsultationsverfahren Fehler, kann der Betriebsrat diese heilen.
Eine Kündigung im zeitlichen Zusammenhang mit einer Compliance-Meldung begründet nicht automatisch einen Verstoß gegen das Repressalienverbot des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG). Das BAG fordert hierfür einen konkreten ursächlichen Zusammenhang zwischen Meldung und Benachteiligung.
Wer über mehrere Jahre wiederholt mehr als sechs Wochen pro Jahr krank ist und vom Arbeitgeber angebotene BEM-Maßnahmen nicht wahrnimmt, riskiert eine krankheitsbedingte Kündigung. Auch leicht sinkende Fehlzeiten oder die Größe des Unternehmens ändern daran nichts, entschied das LAG Köln.
Erfurt schafft Klarheit: Das BAG folgt dem EuGH und stärkt die Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei Massenentlassungen. Kündigungen, die vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Gremium ausgesprochen werden, sind unwirksam.