Sie verwenden einen veralteten Browser. Um im Internet auch weiterhin sicher unterwegs zu sein, empfehlen wir ein Update.

Nutzen Sie z.B. eine aktuelle Version von Edge, Chrome oder Firefox

Rechte des Betriebsrates

Gratis
Start in die Amtszeit: Was jetzt wichtig ist!
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Maks_Lab

In den meisten Unternehmen sind die Betriebsratswahlen abgeschlossen. Die Stimmen sind ausgezählt, das Ergebnis bekanntgegeben und die neu gewählten Betriebsratsmitglieder bereiten sich auf ihre Amtsaufnahme vor oder haben ihre Tätigkeit bereits aufgenommen. Welche Prioritäten zu Beginn der neuen Amtszeit zu setzen sind, wie die konstituierende Sitzung abläuft und welche Regelungen für Freistellungen gelten, erfahren Sie in dieser Sonderausgabe.

UTB+
Konstituierende Sitzung: Startschuss für die neue Amtsperiode
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Zorandimzr

Nach der Feststellung des Wahlergebnisses ist klar, welche Beschäftigten in den Betriebsrat gewählt wurden. Damit ist das neue Gremium gebildet. Bevor der Betriebsrat jedoch seine Tätigkeit aufnehmen kann, muss er im Rahmen einer konstituierenden Sitzung seine interne Organisations- und Vertretungsstruktur herstellen und damit seine Handlungsfähigkeit sicherstellen.

UTB+
Kein Recht auf Lohnerhöhung wegen Karriereschritten in Vergleichsgruppe
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/ gettyimages.de/Ismagilov

Ein freigestelltes Betriebsratsmitglied hat kein Recht auf eine Lohnerhöhung, wenn ein Mitglied der Vergleichsgruppe nur wegen der Teilnahme an einem Weiterbildungsprogramm eine höherwertige Tätigkeit erhält. Eine solche Höhergruppierung ist laut dem LAG Nürnberg keine betriebsübliche Entwicklung.

UTB+
Betriebsratskontinuität: Befristung muss an Amtszeit angepasst sein
Bild: © Jacob-Wackerhausen-iStock-Getty-Images-Plus

Nicht nur die im Teilzeit- und Befristungsgesetz genannten Gründe ermöglichen eine Befristung des Arbeitsverhältnisses. Es gibt auch von der Rechtsprechung entwickelte Befristungsoptionen. Eine davon ist die „personelle Kontinuität der Betriebsratstätigkeit“. Diese erfordert eine Anpassung der Befristungsdauer an die Amtszeit.

UTB+
Grundlagen erfolgreicher Betriebsratsarbeit
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/LuckyBusiness

Mit der Wahl in den Betriebsrat ist die Übernahme zahlreicher Aufgaben verbunden. Um gute und erfolgreiche Betriebsratsarbeit leisten zu können, müssen die frisch gekürten Betriebsratsmitglieder ihre gesetzlichen Rechte und Pflichten genau kennen. Denn nur wer über Aufgaben und Handlungsmöglichkeiten Bescheid weiß, kann die Interessen der Beschäftigten effizient vertreten und auf Augenhöhe mit dem Arbeitgeber verhandeln.

UTB+
Freistellung erforderlich: Betriebsratsarbeit hat Priorität!
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/ gettyimages.de/Jlco - Julia Amaral

Nach der konstituierenden Sitzung nimmt der neu gewählte Betriebsrat seine Tätigkeit auf. Zentrale Bedeutung kommt dabei der Klärung zu, wann, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung bzw. Freistellung besteht. Denn mit der Übernahme des Betriebsratsamts kann es zu einer Kollision zwischen den Amtspflichten und den arbeitsvertraglichen Pflichten der Betriebsratsmitglieder kommen, die das Gesetz zugunsten der Wahrnehmung erforderlicher Betriebsratstätigkeit auflöst.

Gratis
Neuer Betriebsrat hat kein Recht auf Sozialplan
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/PeopleImages

Wird ein Betriebsrat erst nach einer bereits beschlossenen Betriebs­änderung gewählt, steht ihm laut dem LAG Düsseldorf kein Mitbestimmungsrecht für die Aufstellung eines Sozialplans zu – unabhängig davon, wann die Maßnahme umgesetzt wird.

Grundsätzlich erfordert die Ausübung des Mitbestimmungsrechts im Arbeitsschutz eine Gefährdungsbeurteilung. Doch es gibt Ausnahmen: Laut einem Beschluss des LAG Köln kann der Betriebsrat ohne entsprechende Analyse eine Einigungsstelle fordern, wenn Gesundheitsgefahren im Betrieb offensichtlich sind und sich bereits realisiert haben.

UTB+
Beratung durch Sachverständigen nur bei konkretem Bedarf
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Jacob Wackershausen

Betriebsräte greifen bei komplexen Themen bisweilen auf externe Berater zurück. Diese Hilfe ist jedoch nicht immer zulässig. Das LAG Mecklenburg-Vorpommern stellte unlängst klar, dass ein Sachverständiger nur hinzugezogen werden darf, wenn dies tatsächlich erforderlich ist. Bloße Zweckmäßigkeit reicht nicht aus.

Gratis
Arbeitsunfähig bedeutet nicht amtsunfähig
Bild: © megaflopp-iStock-Getty-Images-Plus

Ein seit Jahren krankgeschriebenes Betriebsratsmitglied wollte trotz weiterhin bestehender Erkrankung wieder im Gremium mitwirken. Der Betriebsrat lehnte ab – zu Unrecht. Laut dem LAG Hessen bedeutet Arbeitsunfähigkeit nicht automatisch Amtsunfähigkeit.

1 von 13