Ein seit Jahren krankgeschriebenes Betriebsratsmitglied wollte trotz weiterhin bestehender Erkrankung wieder im Gremium mitwirken. Der Betriebsrat lehnte ab – zu Unrecht. Laut dem LAG Hessen bedeutet Arbeitsunfähigkeit nicht automatisch Amtsunfähigkeit.
Teilfreistellungen von Betriebsratsmitgliedern sind nach der Rechtsprechung des BAG auch ohne vorherigen Beschluss des Betriebsrats zulässig. Entscheidend ist, dass die Wahl gemäß den Wahlvorschriften erfolgt. Die fehlerhafte Gestaltung von Wahlvorschlagslisten kann hingegen zur Unwirksamkeit führen.
Ändert sich die Vergütungsordnung im Unternehmen, muss der Arbeitgeber die Eingruppierung der Beschäftigten überprüfen und den Betriebsrat beteiligen. Laut dem BAG gilt dies bereits beim Bestehen der Möglichkeit einer anderen Einstufung. Verweigert der Arbeitgeber die Prüfung, kann der Betriebsrat ein Zustimmungsverfahren verlangen.
Über die Einführung mobiler Arbeit kann ein Unternehmen frei entscheiden. Da es sich um eine teilmitbestimmte Angelegenheit handelt, kann der Arbeitgeber laut dem LAG Düsseldorf die Mitbestimmungsebene und damit den zuständigen Betriebsrat bestimmen.
Abteilungsversammlungen dürfen nur für organisatorisch oder räumlich klar abgegrenzte Betriebsteile durchgeführt werden. Eine bloße Zusammenfassung nach fachlichen Zuständigkeiten oder Personengruppen genügt nicht. Maßgeblich ist die betriebliche Organisationsstruktur, nicht die inhaltliche Nähe von Aufgaben – so das LAG Niedersachsen.
Die Erledigung von Betriebsratsarbeit genießt Priorität gegenüber der Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten. Dennoch müssen sich nicht freigestellte Betriebsratsmitglieder abmelden, wenn sie während der Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben erledigen wollen. Das BAG sieht in der Abmeldepflicht keine unzulässige Gängelung.
Betriebsratsmitglieder dürfen aufgrund ihres Mandats weder bevorzugt noch benachteiligt werden. Deshalb besteht laut dem LAG Niedersachsen kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung für einen während der Mandatsausübung zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagen, weil dies eine unzulässige Begünstigung darstelle.
Versetzungen gehen mit erheblichen Konsequenzen für die betroffenen Beschäftigten einher. Deshalb hat der Gesetzgeber dem Betriebsrat ein Mitwirkungsrecht eingeräumt. Die bloße Verlagerung eines Betriebsteils um wenige Kilometer innerhalb einer Gemeinde gilt laut dem BAG nicht als beteiligungspflichtige Versetzung.
Betriebsrat und Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. In der Praxis gelingt dies nicht immer, weil die unterschiedlichen Interessenlagen zwangsläufig zu Spannungen und Konflikten führen. Häufig sind Pflichtverstöße des Arbeitgebers oder einzelner Betriebsratsmitglieder der Auslöser.
Macht sich ein Betriebsratsmitglied einer schweren Pflichtverletzung schuldig, kann es seines Amtes enthoben werden. Schon eine einmalige grobe Verfehlung kann ausreichen, um den Ausschluss aus dem Gremium zu rechtfertigen. Mit Rechtskraft der Entscheidung verliert das Mitglied nicht nur seinen Platz im Betriebsrat, sondern auch seinen Kündigungsschutz.