Veranstaltet der Arbeitgeber eine Abschiedsfeier für einen aus dem Betrieb ausscheidenden Beschäftigten und übernimmt sämtliche Kosten, so fällt laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) kein steuerpflichtiger Arbeitslohn beim Ausscheidenden an, sofern es sich bei der Feier um eine betriebliche Veranstaltung handelt.
Laufende Gewinnanteile aus einer typischen stillen Mitarbeiterbeteiligung sind keine Einkünfte aus Arbeitslohn, sondern gelten als Kapitaleinkünfte. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Entscheidend sei, dass die Zahlungen aus dem Beteiligungsverhältnis resultieren und nicht aus dem Arbeitsverhältnis.
Laut einem Beschluss des BAG hat Betriebsratsarbeit nicht nur einen ideellen, sondern mitunter auch einen finanziellen Wert. Demnach können Qualifikationen, die durch das Betriebsratsamt erworben wurden, eine „fiktive Beförderung“ rechtfertigen, sodass freigestellte Mitglieder unter Umständen ein höheres Gehalt fordern können.
Im Betrieb geltende Regelungen zu mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten dürfen vom Arbeitgeber nicht einseitig geändert werden. Jede Änderung ohne Zustimmung des Betriebsrats verletzt laut einem Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg die Mitbestimmungsrechte des Gremiums.
Ist eine Betriebsänderung bereits vollständig umgesetzt, kann der Betriebsrat weder auf die Planung noch auf die konkrete Ausgestaltung der Maßnahme Einfluss nehmen. Ein Interessenausgleich kommt in diesem Stadium laut dem Hessischen LAG nicht mehr in Betracht, da die Einigungsstelle nur geplante Änderungen regeln kann.