Nutzt ein Betriebsratsmitglied betriebliche Kommunikationsmittel auch für gewerkschaftliche Anliegen, kann dies einen Konflikt mit dem Arbeitgeber auslösen. Ein wichtiger Grund für eine fristlose Entlassung ist darin aber nicht zu sehen.
Veranstaltet der Arbeitgeber eine Abschiedsfeier für einen aus dem Betrieb ausscheidenden Beschäftigten und übernimmt sämtliche Kosten, so fällt laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) kein steuerpflichtiger Arbeitslohn beim Ausscheidenden an, sofern es sich bei der Feier um eine betriebliche Veranstaltung handelt.
Laufende Gewinnanteile aus einer typischen stillen Mitarbeiterbeteiligung sind keine Einkünfte aus Arbeitslohn, sondern gelten als Kapitaleinkünfte. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Entscheidend sei, dass die Zahlungen aus dem Beteiligungsverhältnis resultieren und nicht aus dem Arbeitsverhältnis.
Laut einem Beschluss des BAG hat Betriebsratsarbeit nicht nur einen ideellen, sondern mitunter auch einen finanziellen Wert. Demnach können Qualifikationen, die durch das Betriebsratsamt erworben wurden, eine „fiktive Beförderung“ rechtfertigen, sodass freigestellte Mitglieder unter Umständen ein höheres Gehalt fordern können.