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Betriebsratswahl

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Wahlabbruch setzt drohende Nichtigkeit der Wahl voraus
Bild: ©nullplus / iStock / Getty Images Plus

Die Hürden für den Abbruch einer Betriebsratswahl sind hoch. Nur wenn die Wahl voraussichtlich nichtig ist, darf sie gestoppt werden. Hält der Wahlvorstand trotz gesunkener Belegschaftsstärke bewusst an der Wahl eines erheblich zu großen Gremiums fest, ist diese Schwelle nach Meinung des LAG Niedersachsen überschritten.

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Umlaufverfahren: Verspätete Stimmen bleiben unberücksichtigt­
Bild: ©Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/kzenon

Ob ein Betriebsteil an der Betriebsratswahl des Hauptbetriebs teilnimmt, entscheiden seine Beschäftigten. Erfolgt die Abstimmung schriftlich oder im Umlauf, muss die absolute Mehrheit bis zum Stichtag erreicht sein. Später eingehende Stimmen bleiben unberücksichtigt. Fehlt der Anschlussbeschluss, ist die Wahl anfechtbar.

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BAG stärkt Mitbestimmung in Konzernstrukturen
Bild: ©Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Tang90246

Erfreuliches aus Erfurt: Ein Betriebsrat kann laut dem BAG auch dann gewählt werden, wenn der Arbeitgeber im Ausland sitzt und sämtliche zentralen Leitungsentscheidungen dort getroffen werden. Ein im Inland gelegener Betriebsteil könne auch bei einem im Ausland ansässigen Hauptbetrieb betriebsratsfähig sei.

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Wählbarkeit bleibt bis zur Klärung der Befristung bestehen
Bild: ©Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Marchmeena29

Steht die Wirksamkeit einer Befristung im Streit, stellt sich im Vorfeld einer Betriebsratswahl häufig die Frage nach der Wählbarkeit des betroffenen Beschäftigten. Das ArbG München hat hierzu klargestellt: Solange die Wirksamkeit der Beendigung arbeitsgerichtlich überprüft wird, bleibt die Wählbarkeit grundsätzlich bestehen.

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Start in die Amtszeit: Was jetzt wichtig ist!
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In den meisten Unternehmen sind die Betriebsratswahlen abgeschlossen. Die Stimmen sind ausgezählt, das Ergebnis bekanntgegeben und die neu gewählten Betriebsratsmitglieder bereiten sich auf ihre Amtsaufnahme vor oder haben ihre Tätigkeit bereits aufgenommen. Welche Prioritäten zu Beginn der neuen Amtszeit zu setzen sind, wie die konstituierende Sitzung abläuft und welche Regelungen für Freistellungen gelten, erfahren Sie in dieser Sonderausgabe.

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Konstituierende Sitzung: Startschuss für die neue Amtsperiode
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Zorandimzr

Nach der Feststellung des Wahlergebnisses ist klar, welche Beschäftigten in den Betriebsrat gewählt wurden. Damit ist das neue Gremium gebildet. Bevor der Betriebsrat jedoch seine Tätigkeit aufnehmen kann, muss er im Rahmen einer konstituierenden Sitzung seine interne Organisations- und Vertretungsstruktur herstellen und damit seine Handlungsfähigkeit sicherstellen.

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Betriebsratskontinuität: Befristung muss an Amtszeit angepasst sein
Bild: © Jacob-Wackerhausen-iStock-Getty-Images-Plus

Nicht nur die im Teilzeit- und Befristungsgesetz genannten Gründe ermöglichen eine Befristung des Arbeitsverhältnisses. Es gibt auch von der Rechtsprechung entwickelte Befristungsoptionen. Eine davon ist die „personelle Kontinuität der Betriebsratstätigkeit“. Diese erfordert eine Anpassung der Befristungsdauer an die Amtszeit.

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