Erfreuliche Nachrichten aus Nürnberg kurz vor den Betriebsratswahlen: Das dortige Arbeitsgericht (ArbG) hat in einem Eilverfahren entschieden, dass eine fristlos gekündigte Betriebsrätin den Betrieb bis zum Wahltag betreten darf, um Wahlwerbung für ihre erneute Kandidatur zu betreiben.
Die Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer im Betrieb entscheidet über die Größe des Betriebsratsgremiums. Laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts darf dabei nicht jede im Betrieb tätige Person automatisch auf die Wählerliste gesetzt werden. Vertretungskräfte sind bei der Ermittlung der Belegschaftsstärke zumeist außen vor.
Das LAG München hat klargestellt, dass der Sonderkündigungsschutz für Initiatoren einer Betriebsratswahl erst nach Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit im Sinne des § 1 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) greift, d. h., in der Probezeit besteht noch kein Schutz.
Die Hürden für eine Auflösung des Betriebsrats sind hoch. Sie setzt eine grobe Verletzung gesetzlicher Pflichten voraus. Für den Fall, dass einzelne Pflichtverstöße für sich genommen noch keine Auflösung rechtfertigen, kann laut dem ArbG Elmshorn eine Gesamtschau mehrerer Gesetzesverstöße das Aus für den Betriebsrat begründen.