Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (SBV) vor einer Kündigung schwerbehinderter Beschäftigter ist keine bloße Formsache. Solange das Anhörungsverfahren nicht ordnungsgemäß abgeschlossen ist, darf die Kündigung grundsätzlich nicht erklärt werden. Der bloße Vermerk „Kenntnis“ genügt hierfür nicht.
Ob Arbeitnehmer für Schäden während ihrer beruflichen Tätigkeit einstehen müssen, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Das Amtsgericht München hat die Haftung eines Paketzustellers für angebliche Schäden an einem geparkten Fahrzeug verneint, der aus Angst vor Hunden auf ein geparktes Fahrzeug sprang.
Ein gerichtlicher Vergleich kann den Arbeitgeber verpflichten, einem Beschäftigten ein Arbeitszeugnis nach dessen Vorstellungen zu erteilen. Kommt es zum Streit über die Richtigkeit einzelner Formulierungen, lässt sich die Ausstellung des gewünschten Zeugnisses laut dem BAG nicht ohne Weiteres per Zwangsvollstreckung durchsetzen.
Ein Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen einer geschlechtsbezogenen Benachteiligung setzt eine ernsthafte Bewerbung voraus. Laut einem Urteil des ArbG Berlin fehlte es daran im Fall einer nicht-binären Person, die in einer Absage-E-Mail mit einer falschen Anrede angesprochen worden war.
Arbeit zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr klingt nach Nachtarbeit. Doch reicht das automatisch für einen Anspruch auf tarifliche Nachtschichtzuschläge? Nach einem Urteil des Thüringer LAG lautet die Antwort: nein. Entscheidend ist nicht allein die Uhrzeit, sondern die Einordnung der gesamten Schicht.
Wer sich beruflich neu orientieren möchte und deshalb ein Zwischenzeugnis verlangt, muss dem Arbeitgeber weder konkrete Bewerbungen noch Stellenangebote vorlegen. Das hat das LAG Köln entschieden. Ein pauschales Bestreiten der beruflichen Neuorientierung genügt nicht, um ein Zwischenzeugnis zu verweigern.
Bewirbt sich ein Mann auf eine Stellenanzeige als „Sekretärin“ und wird abgelehnt, kann ein Entschädigungsanspruch nach dem AGG in Betracht kommen. Eine eher pauschale Bewerbung, eine größere räumliche Distanz zum Arbeitsort sowie mehrere erhobene Diskriminierungsklagen genügen nicht, um ihn als „AGG-Hopper“ einzustufen.
Wer sich über mehrere Jahre hinweg wiederholt unmittelbar nach abgelehnten
Urlaubsverlängerungen arbeitsunfähig meldet, muss damit rechnen, dass der
Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert wird und somit ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung entfällt.