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Urteil
11. Mai 2026

Freistellung erforderlich: Betriebsratsarbeit hat Priorität!

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Freistellung erforderlich: Betriebsratsarbeit hat Priorität!
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/ gettyimages.de/Jlco - Julia Amaral
Nach der konstituierenden Sitzung nimmt der neu gewählte Betriebsrat seine Tätigkeit auf. Zentrale Bedeutung kommt dabei der Klärung zu, wann, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung bzw. Freistellung besteht. Denn mit der Übernahme des Betriebsratsamts kann es zu einer Kollision zwischen den Amtspflichten und den arbeitsvertraglichen Pflichten der Betriebsratsmitglieder kommen, die das Gesetz zugunsten der Wahrnehmung erforderlicher Betriebsratstätigkeit auflöst.

Gesetzgeber räumt Betriebsratsarbeit Vorrang ein

Wer ein Betriebsratsmandat erwirbt, übernimmt umfangreiche Rechte und Pflichten. Das führt im Arbeitsalltag häufig zu Konflikten mit den arbeitsvertraglichen Pflichten. Denn wer sich engagiert um Betriebsratsthemen kümmert, kann seine reguläre Tätigkeit oft nicht mehr im gleichen Umfang ausüben wie zuvor. Dem trägt der Gesetzgeber durch die Regelungen zur Arbeitsbefreiung (§ 37 Abs. 2 BetrVG) und zur Freistellung (§ 38 BetrVG) Rechnung. Beide Formen ermöglichen eine bezahlte Befreiung von der Arbeitspflicht zur Erledigung erforderlicher Betriebsratsaufgaben. Arbeitsbefreiung liegt vor, wenn ein Betriebsratsmitglied für konkrete Aufgaben vorübergehend von der Arbeit entbunden wird. Sie erfolgt anlassbezogen und nur für die jeweils erforderliche Zeit. Freistellung bedeutet dagegen eine dauerhafte oder längerfristige Entbindung von der Arbeitspflicht. Sie dient dazu, Betriebsratsaufgaben regelmäßig wahrzunehmen. Damit ist klar geregelt: Soweit Betriebsratstätigkeit erforderlich ist, geht sie der arbeitsvertraglichen Tätigkeit vor.

Daniel Roth
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