Freistellung erforderlich: Betriebsratsarbeit hat Priorität!
Gesetzgeber räumt Betriebsratsarbeit Vorrang ein
Wer ein Betriebsratsmandat erwirbt, übernimmt umfangreiche Rechte und Pflichten. Das führt im Arbeitsalltag häufig zu Konflikten mit den arbeitsvertraglichen Pflichten. Denn wer sich engagiert um Betriebsratsthemen kümmert, kann seine reguläre Tätigkeit oft nicht mehr im gleichen Umfang ausüben wie zuvor. Dem trägt der Gesetzgeber durch die Regelungen zur Arbeitsbefreiung (§ 37 Abs. 2 BetrVG) und zur Freistellung (§ 38 BetrVG) Rechnung. Beide Formen ermöglichen eine bezahlte Befreiung von der Arbeitspflicht zur Erledigung erforderlicher Betriebsratsaufgaben. Arbeitsbefreiung liegt vor, wenn ein Betriebsratsmitglied für konkrete Aufgaben vorübergehend von der Arbeit entbunden wird. Sie erfolgt anlassbezogen und nur für die jeweils erforderliche Zeit. Freistellung bedeutet dagegen eine dauerhafte oder längerfristige Entbindung von der Arbeitspflicht. Sie dient dazu, Betriebsratsaufgaben regelmäßig wahrzunehmen. Damit ist klar geregelt: Soweit Betriebsratstätigkeit erforderlich ist, geht sie der arbeitsvertraglichen Tätigkeit vor.
…