Noch immer verlassen sich viele Arbeitgeber bei der Übermittlung rechtserheblicher Erklärungen auf das Einwurf-Einschreiben im Scan-Verfahren. Das BAG hat entschieden, dass diese Form der Zustellung keinen Anscheinsbeweis für den Zugang mehr begründet. Die Entscheidung hat weitreichende Folgen für die betriebliche Praxis.
Der Entzug der Fahrerlaubnis kann schwerwiegende arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Ist ein Arbeitnehmer zur vertragsgemäßen Ausübung seiner Tätigkeit zwingend auf das Führen eines Fahrzeugs angewiesen, kann dies laut einem Urteil des ArbG Nordhausen eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen.
Es gibt keinen besonders geschützten Zeitraum rund um Erkrankungen oder Operationen, in dem ein Arbeitgeber sein Kündigungsrecht nicht ausüben dürfte. Eine „Kündigung zur Unzeit“ ist daher in der Regel weder treu- noch sittenwidrig.
Das Einwurfeinschreiben galt lange als verlässlicher Nachweis für den Zugang wichtiger Schreiben. Mit der heutigen digitalen Zustellpraxis verliert dieses Instrument jedoch erheblich an Beweiskraft. Das LAG Hamburg hat hierzu eine für die betriebliche Praxis weitreichende Klarstellung getroffen.
Überträgt ein Arbeitgeber das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) einem externen Dienstleister, so kann er die Verantwortung für Verfahrensfehler nicht einfach abwälzen. Solche Fehler werden laut dem LAG Baden-Württemberg dem Arbeitgeber zugerechnet und können die Unwirksamkeit einer Kündigung nach sich ziehen.
Bevor ein Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht, muss er prüfen, ob dem betroffenen Beschäftigten ein anderer geeigneter Arbeitsplatz angeboten werden kann. Besteht eine Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung, ist grundsätzlich eine Änderungskündigung auszusprechen, bestätigte unlängst das ArbG Nordhausen.
Klare Ansage der EuGH-Generalanwältin: Die Kündigung einer Arbeitnehmerin durch eine katholische Organisation wegen des Austritts aus der Kirche kann diskriminierend sein. Eine solche Kündigung ist insbesondere dann unzulässig, wenn andere Beschäftigte vergleichbare Tätigkeiten ausüben, die nicht der katholischen Kirche angehören.
Eine Teamleiterin wird wegen des Vorwurfs gekündigt, sie habe zur Abrechnung fingierter Überstunden angestiftet. Sie erhebt Ehrschutzklage gegen den Kollegen, der diese Aussage getätigt hatte. Das LAG Niedersachsen wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Wahrheitsfindung im Kündigungsschutzverfahren dem Ehrschutz vorgehe.
Arbeitgeber stehen bei innerbetrieblichen Spannungen unter Zugzwang. Eine Druckkündigung erfordert laut einem Urteil des LAG Niedersachsen aktives Krisenmanagement. Ein bloßes Nachgeben gegenüber der Belegschaft ohne hinreichende deeskalierende Maßnahmen genügt nicht.
Ein engagierter Betriebsrat zeichnet sich auch dadurch aus, dass er sich aktiv für eine Verbesserung des Betriebsklimas einsetzt. Stört ein Arbeitnehmer durch sein Verhalten nachhaltig die Arbeitsatmosphäre im Betrieb, kann der Betriebsrat dessen Entlassung fordern. Bestätigt ein Gericht den Entlassungswunsch, muss der Arbeitgeber kündigen.