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Urteil
11. Mai 2026

Betriebsratskontinuität: Befristung muss an Amtszeit angepasst sein

UTB+
Betriebsratskontinuität: Befristung muss an Amtszeit angepasst sein
Bild: © Jacob-Wackerhausen-iStock-Getty-Images-Plus
Nicht nur die im Teilzeit- und Befristungsgesetz genannten Gründe ermöglichen eine Befristung des Arbeitsverhältnisses. Es gibt auch von der Rechtsprechung entwickelte Befristungsoptionen. Eine davon ist die „personelle Kontinuität der Betriebsratstätigkeit“. Diese erfordert eine Anpassung der Befristungsdauer an die Amtszeit.

Worum geht es?

Ein Arbeitnehmer war rund drei Jahre auf Grundlage mehrerer befristeter Arbeitsverträge in einem Unternehmen beschäftigt. Am 26.07.2011 erfolgte seine Wahl in den Betriebsrat. Sein zuletzt bis zum 31.07.2011 befristeter Arbeitsvertrag wurde vom Arbeitgeber nicht verlängert, weshalb das neu gewählte Betriebsratsmitglied gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses klagte. Im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs einigten sich die Parteien darauf, das Arbeitsverhältnis bis zum 31.12.2012 fortzusetzen. Die Befristung sollte der Sicherung „der Kontinuität der Betriebsratstätigkeit“ dienen. Ende Dezember 2012 erhob das Betriebsratsmitglied erneut eine Entfristungsklage mit der Begründung, ein solcher Sachgrund sei gesetzlich nicht vorgesehen. Und selbst wenn eine solcher Sachgrund existiere, müsse eine zur Absicherung der Betriebsratsarbeit vereinbarte Befristung mindestens die gesamte Amtszeit des Betriebsrats abdecken, also jedenfalls der Zeitraum bis zum 01.03.2014.

Daniel Roth
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