Das ArbG Hamm wies die Klage eines AGG-Hoppers auf Entschädigung von mindestens 45.000 Euro ab. Der Kläger hatte behauptet, seine Bewerbung sei wegen seiner Schwerbehinderung abgelehnt worden, und bemängelt, dass er nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei. Gerichtsfeste Belege blieb er schuldig.
Das Thema Kopftuch beschäftigt die Arbeitsgerichte regelmäßig. Jetzt hat das BAG klargestellt, dass am Flughafen tätige Luftsicherheitsassistentinnen auch mit religiösem Kopftuch arbeiten dürfen. Ein pauschales Verbot oder eine Absage wegen des Kopftuchs ist eine unzulässige Benachteiligung nach dem AGG.
Das BAG hat ein wichtiges, arbeitnehmerfreundliches Urteil zur Lohngerechtigkeit gefällt: Lohnerhöhungen dürfen nicht willkürlich an neue Arbeitsverträge geknüpft werden. Auch Beschäftigte mit alten Verträgen haben Anspruch auf die Erhöhung, wenn Kolleginnen und Kollegen in vergleichbarer Lage profitieren.
Der besondere Schutz schwerbehinderter Bewerber wirkt nur, wenn der potenzielle Arbeitgeber klar und nachvollziehbar über die Schwerbehinderung informiert wurde. Das ArbG Mannheim entschied, dass versteckte oder unvollständige Angaben in
Anlagen oder an unerwarteter Stelle den Schwerbehindertenschutz nicht auslösen.
Immer häufiger googeln Arbeitgeber Bewerber – doch das kann Folgen haben. Ein Volljurist hatte vom LAG Düsseldorf 1.000 Euro Schadensersatz zugesprochen bekommen, weil die Universität Düsseldorf seine Vorstrafe online recherchiert hatte. Das BAG bestätigte nun, dass dem Juristen kein höherer Betrag zusteht.
Öffentliche Arbeitgeber müssen Menschen mit einer Schwerbehinderung, die sich auf eine freie Stelle bewerben, in der Regel zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Fehlende formale Nachweise für gängige MS-Office-Kenntnisse genügen laut einem Urteil des ArbG Essen nicht, um eine „offensichtliche Ungeeignetheit“ anzunehmen.
Sexistische und übergriffige Äußerungen am Arbeitsplatz sind nicht nur moralisch verwerflich, sondern können auch rechtliche Folgen auslösen. Laut einem Urteil des LAG Köln kann in einem solchen Fall eine hohe Abfindung als Entschädigung angemessen sein, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Betroffenen unzumutbar ist.
Schwerbehinderte Beschäftigte genießen besonderen Schutz. Bei Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein Präventionsverfahren einzuleiten. Das BAG hat nun klargestellt, dass diese Pflicht in der Probezeit nicht besteht, da das Präventionsverfahren an das Kündigungsschutzgesetz geknüpft sei.
Klare Ansage der EuGH-Generalanwältin: Die Kündigung einer Arbeitnehmerin durch eine katholische Organisation wegen des Austritts aus der Kirche kann diskriminierend sein. Eine solche Kündigung ist insbesondere dann unzulässig, wenn andere Beschäftigte vergleichbare Tätigkeiten ausüben, die nicht der katholischen Kirche angehören.
Verzichtet ein Arbeitgeber darauf, eine offene Stelle der Agentur für Arbeit zur Vermittlung an schwerbehinderte Menschen zu melden, so kann das laut einem Urteil des BAG ein starkes Indiz für eine Benachteiligung aufgrund der Behinderung sein.
Ein solcher Verstoß lege auch im Einzelfall eine Diskriminierung nahe.