Verdient eine Arbeitnehmerin bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit weniger als ein männlicher Kollege, begründet dies regelmäßig die Vermutung einer geschlechtsbedingten Benachteiligung. Das höhere Kollegengehalt bestimmt laut einem Urteil des LAG Baden-Württemberg jedoch nicht automatisch die Höhe einer Nachzahlung.
Ausgrenzung und persönliche Spannungen können Beschäftigte belasten. Mobbing liegt deswegen noch nicht automatisch vor. Entscheidend ist, ob ein systematisches, würdeverletzendes Verhalten ein von Einschüchterung geprägtes Arbeitsumfeld schafft. Einzelne unkollegiale Vorfälle reichen laut einem Urteil des ArbG Mannheim nicht.
Wer auf der Grundlage des Entgelttransparenzgesetzes (EntgTranspG) wissen möchte, was vergleichbare Kolleginnen und Kollegen verdienen, kann den Kreis der Vergleichspersonen nicht beliebig erweitern. In einer aktuellen Entscheidung hat das BAG den Auskunftsanspruch klar begrenzt – sowohl räumlich als auch zeitlich.
Ein Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen einer geschlechtsbezogenen Benachteiligung setzt eine ernsthafte Bewerbung voraus. Laut einem Urteil des ArbG Berlin fehlte es daran im Fall einer nicht-binären Person, die in einer Absage-E-Mail mit einer falschen Anrede angesprochen worden war.
Bewirbt sich ein Mann auf eine Stellenanzeige als „Sekretärin“ und wird abgelehnt, kann ein Entschädigungsanspruch nach dem AGG in Betracht kommen. Eine eher pauschale Bewerbung, eine größere räumliche Distanz zum Arbeitsort sowie mehrere erhobene Diskriminierungsklagen genügen nicht, um ihn als „AGG-Hopper“ einzustufen.
Weigert sich der Arbeitgeber, ein Arbeitsverhältnis über die Regelaltersgrenze hinaus
fortzusetzen, liegt darin grundsätzlich keine Altersdiskriminierung. Laut dem LAG München ist das AGG nicht verletzt, wenn es an einer vergleichbaren Situation zu anderen Beschäftigten fehlt und zudem kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung besteht.
Das ArbG Hamm wies die Klage eines AGG-Hoppers auf Entschädigung von mindestens 45.000 Euro ab. Der Kläger hatte behauptet, seine Bewerbung sei wegen seiner Schwerbehinderung abgelehnt worden, und bemängelt, dass er nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei. Gerichtsfeste Belege blieb er schuldig.
Das Thema Kopftuch beschäftigt die Arbeitsgerichte regelmäßig. Jetzt hat das BAG klargestellt, dass am Flughafen tätige Luftsicherheitsassistentinnen auch mit religiösem Kopftuch arbeiten dürfen. Ein pauschales Verbot oder eine Absage wegen des Kopftuchs ist eine unzulässige Benachteiligung nach dem AGG.
Das BAG hat ein wichtiges, arbeitnehmerfreundliches Urteil zur Lohngerechtigkeit gefällt: Lohnerhöhungen dürfen nicht willkürlich an neue Arbeitsverträge geknüpft werden. Auch Beschäftigte mit alten Verträgen haben Anspruch auf die Erhöhung, wenn Kolleginnen und Kollegen in vergleichbarer Lage profitieren.
Der besondere Schutz schwerbehinderter Bewerber wirkt nur, wenn der potenzielle Arbeitgeber klar und nachvollziehbar über die Schwerbehinderung informiert wurde. Das ArbG Mannheim entschied, dass versteckte oder unvollständige Angaben in
Anlagen oder an unerwarteter Stelle den Schwerbehindertenschutz nicht auslösen.