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AGG

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Hohe Hürden für Abwehr von „AGG-Hopping“
Bild: ©Khafizh Amrullah / iStock / Getty Images Plus

Bewirbt sich ein Mann auf eine Stellenanzeige als „Sekretärin“ und wird abgelehnt, kann ein Entschädigungsanspruch nach dem AGG in Betracht kommen. Eine eher pauschale Bewerbung, eine größere räumliche Distanz zum Arbeitsort sowie mehrere er­hobene Diskriminierungsklagen genügen nicht, um ihn als „AGG-Hopper“ einzustufen.

Weigert sich der Arbeitgeber, ein Arbeitsverhältnis über die Regelaltersgrenze hinaus fortzusetzen, liegt darin grundsätzlich keine Altersdiskriminierung. Laut dem LAG München ist das AGG nicht verletzt, wenn es an einer vergleichbaren Situation zu anderen Beschäftigten fehlt und zudem kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung besteht.

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Rechtsmissbräuchliche Bewerbung: Keine Entschädigung für AGG-Hopper
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Korawat Thatinchan

Das ArbG Hamm wies die Klage eines AGG-Hoppers auf Entschädigung von mindestens 45.000 Euro ab. Der Kläger hatte behauptet, seine Bewerbung sei wegen seiner Schwerbehinderung abgelehnt worden, und bemängelt, dass er nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei. Gerichtsfeste Belege blieb er schuldig.

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Richter und Justitia
Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus

Das Thema Kopftuch beschäftigt die Arbeitsgerichte regelmäßig. Jetzt hat das BAG klargestellt, dass am Flughafen tätige Luftsicherheitsassistentinnen auch mit religiösem Kopftuch arbeiten dürfen. Ein pauschales Verbot oder eine Absage wegen des Kopftuchs ist eine unzulässige Benachteiligung nach dem AGG.

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BAG: Keine Diskriminierung von Altverträgen bei Lohnerhöhung
Bild: ©Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Mohamad Faizal Bin Ramli

Das BAG hat ein wichtiges, arbeitnehmerfreundliches Urteil zur Lohngerechtigkeit gefällt: Lohnerhöhungen dürfen nicht willkürlich an neue Arbeitsverträge geknüpft werden. Auch Beschäftigte mit alten Verträgen haben Anspruch auf die Erhöhung, wenn Kolleginnen und Kollegen in vergleichbarer Lage profitieren.

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AGG-Entschädigung nur bei Kenntnis der Schwerbehinderung
Bild: © Drazen-Zigic/iStock/Getty-Images-Plus

Der besondere Schutz schwerbehinderter Bewerber wirkt nur, wenn der potenzielle Arbeitgeber klar und nachvollziehbar über die Schwerbehinderung informiert wurde. Das ArbG Mannheim entschied, dass versteckte oder unvollständige Angaben in Anlagen oder an unerwarteter Stelle den Schwerbehindertenschutz nicht auslösen.

Immer häufiger googeln Arbeitgeber Bewerber – doch das kann Folgen haben. Ein Volljurist hatte vom LAG Düsseldorf 1.000 Euro Schadensersatz zugesprochen bekommen, weil die Universität Düsseldorf seine Vorstrafe online recherchiert hatte. Das BAG bestätigte nun, dass dem Juristen kein höherer Betrag zusteht.

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AGG-Entschädigung
Bild: ©Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Pict Rider

Öffentliche Arbeitgeber müssen Menschen mit einer Schwerbehinderung, die sich auf eine freie Stelle bewerben, in der Regel zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Fehlende formale Nachweise für gängige MS-Office-Kenntnisse genügen laut einem Urteil des ArbG Essen nicht, um eine „offensichtliche Ungeeignetheit“ anzunehmen.

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Machtmissbrauch
Bild: ©Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Anastasiia_New

Sexistische und übergriffige Äußerungen am Arbeitsplatz sind nicht nur moralisch verwerflich, sondern können auch rechtliche Folgen auslösen. Laut einem Urteil des LAG Köln kann in einem solchen Fall eine hohe Abfindung als Entschädigung angemessen sein, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Betroffenen unzumutbar ist.

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Richter und Justitia
Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus

Schwerbehinderte Beschäftigte genießen besonderen Schutz. Bei Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein Präventionsverfahren einzuleiten. Das BAG hat nun klargestellt, dass diese Pflicht in der Probezeit nicht besteht, da das Präventionsverfahren an das Kündigungsschutzgesetz geknüpft sei.

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