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Urteilsticker Betriebsrat

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Keine Betriebsratswahl im Liefergebiet
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Bei Lieferdiensten sind viele Fahrer in sogenannten Remote-Cities tätig, also in reinen Liefergebieten ohne eigene Verwaltungs- oder Leitungsstrukturen des Unternehmens. Für solche Einheiten kann laut dem BAG kein eigener Betriebsrat gewählt werden.

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Begünstigung: Kein Ersatz für entgangene Dienstwagennutzung
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Scheinarbeitsverhältnis verschafft keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld
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Entgegenkommen ist kein Kündigungsgrund
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Zutrittsverbot kassiert: Gekündigte Betriebsrätin darf Betrieb betreten
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BAG: Keine Diskriminierung von Altverträgen bei Lohnerhöhung
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Betriebsverlagerung innerhalb einer Stadt ist keine Versetzung
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Richter und Justitia
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Friedhofsgärtner von eifersüchtigem Ehemann verletzt: Kein Arbeitsunfall

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Richter und Justitia
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Gewinn aus Mitarbeiterbeteiligung gilt nicht als Arbeitslohn

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Checkliste „Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld nach §§ 95 ff. SGB III“

Betriebsratsmitglieder dürfen aufgrund ihres Mandats weder bevorzugt noch benachteiligt werden. Deshalb besteht laut dem LAG Niedersachsen kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung für einen während der Mandatsausübung zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagen, weil dies eine unzulässige Begünstigung darstelle.

Angesichts der derzeit prekären wirtschaftlichen Lage greifen viele Unternehmen auf Kurzarbeit zurück. Ein Arbeitsverhältnis, das ausschließlich zum Zweck des Bezugs von Kurzarbeitergeld abgeschlossen wird, berechtigt laut dem LSG Darmstadt zu keinen Sozialleistungen, weil es als nichtiges Scheinarbeitsverhältnis gilt.

Vor Umstrukturierungen dürfen Führungskräfte keine Maßnahmen ergreifen, die dem Unternehmen schaden oder die Verhandlungsposition gegenüber Beschäftigten schwächen. Die Weitergabe vertraulicher Infos oder freigiebiges Verhalten gegenüber der Belegschaft kann eine Pflichtverletzung darstellen, ist aber kein Kündigungsgrund.

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Arbeitsrecht

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BAG: Keine Diskriminierung von Altverträgen bei Lohnerhöhung
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Arbeitgeber muss Betriebsgelände nicht flächendeckend von Eis befreien
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Umkleidezeiten sind auch bei Abwesenheit zu vergüten
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Urlaubsanspruch berechnet sich nach Arbeitstagen – nicht Kalendertagen

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Lohnerhöhung verwehrt: Keine Tarifbindung nach Verbandsaustritt

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