Erfreuliches aus Erfurt: Ein Betriebsrat kann laut dem BAG auch dann gewählt werden, wenn der Arbeitgeber im Ausland sitzt und sämtliche zentralen Leitungsentscheidungen dort getroffen werden. Ein im Inland gelegener Betriebsteil könne auch bei einem im Ausland ansässigen Hauptbetrieb betriebsratsfähig sei.
Steht die Wirksamkeit einer Befristung im Streit, stellt sich im Vorfeld einer Betriebsratswahl häufig die Frage nach der Wählbarkeit des betroffenen Beschäftigten. Das ArbG München hat hierzu klargestellt: Solange die Wirksamkeit der Beendigung arbeitsgerichtlich überprüft wird, bleibt die Wählbarkeit grundsätzlich bestehen.
In den meisten Unternehmen sind die Betriebsratswahlen abgeschlossen. Die Stimmen sind ausgezählt, das Ergebnis bekanntgegeben und die neu gewählten Betriebsratsmitglieder bereiten sich auf ihre Amtsaufnahme vor oder haben ihre Tätigkeit bereits aufgenommen. Welche Prioritäten zu Beginn der neuen Amtszeit zu setzen sind, wie die konstituierende Sitzung abläuft und welche Regelungen für Freistellungen gelten, erfahren Sie in dieser Sonderausgabe.
Nach der Feststellung des Wahlergebnisses ist klar, welche Beschäftigten in den Betriebsrat gewählt wurden. Damit ist das neue Gremium gebildet. Bevor der Betriebsrat jedoch seine Tätigkeit aufnehmen kann, muss er im Rahmen einer konstituierenden Sitzung seine interne Organisations- und Vertretungsstruktur
herstellen und damit seine Handlungsfähigkeit sicherstellen.
Nicht nur die im Teilzeit- und Befristungsgesetz genannten Gründe ermöglichen eine Befristung des Arbeitsverhältnisses. Es gibt auch von der Rechtsprechung entwickelte Befristungsoptionen. Eine davon ist die „personelle Kontinuität der Betriebsratstätigkeit“. Diese erfordert eine Anpassung der Befristungsdauer an die Amtszeit.
Teilfreistellungen von Betriebsratsmitgliedern sind nach der Rechtsprechung des BAG auch ohne vorherigen Beschluss des Betriebsrats zulässig. Entscheidend ist, dass die Wahl gemäß den Wahlvorschriften erfolgt. Die fehlerhafte Gestaltung von Wahlvorschlagslisten kann hingegen zur Unwirksamkeit führen.
Die Beschäftigten eines selbstständigen Betriebsteils können im Rahmen eines gemeinsamen Frühstücks mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Betriebsratswahl des Hauptbetriebs teilzunehmen und damit wirksam an der Wahl beteiligt zu sein. Eine förmliche Betriebsversammlung oder geheime Abstimmung ist nicht erforderlich.
Bezweifelt der Arbeitgeber die Wahlberechtigung von Beschäftigten, muss der Wahlvorstand deshalb nicht die Wählerliste korrigieren. Laut dem ArbG Köln ist eine nachträgliche Wahlanfechtung das
mildere Mittel gegenüber einem sofortigen Wahlausschluss.
Erfreuliche Nachrichten aus Nürnberg kurz vor den Betriebsratswahlen: Das dortige Arbeitsgericht (ArbG) hat in einem Eilverfahren entschieden, dass eine fristlos gekündigte Betriebsrätin den Betrieb bis zum Wahltag betreten darf, um Wahlwerbung für ihre erneute Kandidatur zu betreiben.
Die vom 01.03. bis 31.05.2026 stattfindenden Betriebsratswahlen werfen ihre Schatten voraus. Laut dem BAG ist eine Wahl anfechtbar, wenn die Zahl der in den Wahlurnen befindlichen Stimmen nicht mit der Zahl der Stimmabgabevermerke in der Wählerliste übereinstimmt.