Teilfreistellungen muss kein Beschluss vorausgehen
Worum geht es?
In einem Unternehmen konstituierte sich nach der Betriebsratswahl ein elfköpfiger Betriebsrat. In einer Betriebsratssitzung sollte die Wahl der zwei freizustellenden Betriebsratsmitglieder erfolgen. Auf Vorschlag des Betriebsratsvorsitzenden wurde die zweite Freistellung per Mehrheitsbeschluss in zwei halbe Freistellungen aufgeteilt. Auf der Wahlvorschlagsliste 2 waren im Gegensatz zur Wahlvorschlagsliste 1 nicht mehrere einzelne Kandidaten, sondern zwei Kandidatenpaare aufgeführt, die sich jeweils eine Vollfreistellung nach ihren individuellen Wünschen aufteilen wollten. Vier Betriebsratsmitglieder fochten die Freistellungswahl an. Ihres Erachtens war die Wahl unwirksam, weil das Gremium nicht zuvor durch einen Beschluss festgelegt hatte, ob und wie die zwei Vollfreistellungen durch Teilfreistellungen ersetzt werden sollten. Zudem widersprach aus ihrer Sicht die Gestaltung der Wahlvorschlagsliste 2 gegen wesentliche Wahlvorschriften und die Grundsätze der Verhältniswahl.
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