Bezweifelt der Arbeitgeber die Wahlberechtigung von Beschäftigten, muss der Wahlvorstand deshalb nicht die Wählerliste korrigieren. Laut dem ArbG Köln ist eine nachträgliche Wahlanfechtung das
mildere Mittel gegenüber einem sofortigen Wahlausschluss.
Erfreuliche Nachrichten aus Nürnberg kurz vor den Betriebsratswahlen: Das dortige Arbeitsgericht (ArbG) hat in einem Eilverfahren entschieden, dass eine fristlos gekündigte Betriebsrätin den Betrieb bis zum Wahltag betreten darf, um Wahlwerbung für ihre erneute Kandidatur zu betreiben.
Die vom 01.03. bis 31.05.2026 stattfindenden Betriebsratswahlen werfen ihre Schatten voraus. Laut dem BAG ist eine Wahl anfechtbar, wenn die Zahl der in den Wahlurnen befindlichen Stimmen nicht mit der Zahl der Stimmabgabevermerke in der Wählerliste übereinstimmt.
Die Betriebsratswahl bei Fraport wurde auf gerichtliche Anordnung abgebrochen. Das Hessische LAG stoppte die Wahl wegen schwerer Verfahrensfehler und verschärfte damit den seit Jahren schwelenden Gewerkschaftskonflikt am Frankfurter Flughafen.
Das Betriebsverfassungsgesetz kennt keine Vorgabe, wonach der Arbeitgeber mit einer beteiligungspflichtigen Maßnahme so lange warten muss, bis im Betrieb ein funktionsfähiger Betriebsrat vorhanden ist.
Vor der Wahl werben die Kandidaten aktiv um die Stimmen der Beschäftigten. Wer im Wahlkampf bestimmte Kandidaten – einschließlich seiner eigenen Kandidatur – unterstützen möchte, darf seine Meinung über die Konkurrenz offen äußern – auch in zugespitzter Form.