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Urteil
11. Mai 2026

Konstituierende Sitzung: Startschuss für die neue Amtsperiode

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Konstituierende Sitzung: Startschuss für die neue Amtsperiode
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Zorandimzr
Nach der Feststellung des Wahlergebnisses ist klar, welche Beschäftigten in den Betriebsrat gewählt wurden. Damit ist das neue Gremium gebildet. Bevor der Betriebsrat jedoch seine Tätigkeit aufnehmen kann, muss er im Rahmen einer konstituierenden Sitzung seine interne Organisations- und Vertretungsstruktur herstellen und damit seine Handlungsfähigkeit sicherstellen.

Konstituierung: Vom gewählten Gremium zum handlungsfähigen Organ

Die erstmalige Zusammenkunft des neu gewählten Betriebsrats wird als konstituierende Sitzung bezeichnet. In ihr werden der Vorsitz sowie der stellvertretende Vorsitz gewählt. Erst mit Abschluss dieser konstituierenden Sitzung ist der Betriebsrat in der Lage, seine interne Organisation im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes herzustellen. Die Wahrnehmung von Beteiligungsrechten setzt regelmäßig voraus, dass der Betriebsrat handlungsfähig ist, d.h. durch einen Vorsitzenden bzw. einen Stellvertreter nach außen vertreten wird. Etwaige vor der Konstituierung gefasste Beschlüsse sind daher regelmäßig nicht wirksam im Sinne einer ordnungsgemäßen Vertretung und können insbesondere keine verbindliche Wirkung nach außen entfalten.

Daniel Roth
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