Konstituierende Sitzung: Startschuss für die neue Amtsperiode
Konstituierung: Vom gewählten Gremium zum handlungsfähigen Organ
Die erstmalige Zusammenkunft des neu gewählten Betriebsrats wird als konstituierende Sitzung bezeichnet. In ihr werden der Vorsitz sowie der stellvertretende Vorsitz gewählt. Erst mit Abschluss dieser konstituierenden Sitzung ist der Betriebsrat in der Lage, seine interne Organisation im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes herzustellen. Die Wahrnehmung von Beteiligungsrechten setzt regelmäßig voraus, dass der Betriebsrat handlungsfähig ist, d.h. durch einen Vorsitzenden bzw. einen Stellvertreter nach außen vertreten wird. Etwaige vor der Konstituierung gefasste Beschlüsse sind daher regelmäßig nicht wirksam im Sinne einer ordnungsgemäßen Vertretung und können insbesondere keine verbindliche Wirkung nach außen entfalten.
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