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Urteil
28. August 2026

Wahlabbruch setzt drohende Nichtigkeit der Wahl voraus

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Wahlabbruch setzt drohende Nichtigkeit der Wahl voraus
Bild: ©nullplus / iStock / Getty Images Plus
Die Hürden für den Abbruch einer Betriebsratswahl sind hoch. Nur wenn die Wahl voraussichtlich nichtig ist, darf sie gestoppt werden. Hält der Wahlvorstand trotz gesunkener Belegschaftsstärke bewusst an der Wahl eines erheblich zu großen Gremiums fest, ist diese Schwelle nach Meinung des LAG Niedersachsen überschritten.

Worum geht es?

In einem Gemeinschaftsbetrieb arbeiteten ca. 357 Beschäftigte, darunter 312 Leiharbeitnehmer. Die Stammbelegschaft war planmäßig von 134 auf 45 Beschäftigte gesunken. Wegen fehlender Aufträge war ein Wiederaufbau kaum absehbar. Der Wahlvorstand beschloss zunächst ein Wahlausschreiben für einen neunköpfigen Betriebsrat, veröffentlichte es aber nicht. Am 15.04.2026 erließ er ein neues Wahlausschreiben. Bei erwarteten mindestens 1.545 regelmäßig Beschäftigten sollte nun ein 17-köpfiger Betriebsrat gewählt werden. Die Arbeitgeberinnen hielten diese Prognose für offensichtlich unrealistisch. Der Wahlvorstand sei fortlaufend über den Personalabbau und die ausbleibenden Aufträge informiert worden. Sie beantragten im Eilverfahren den Abbruch der Wahl. Das Arbeitsgericht lehnte dies ab. Die Gremiumsgröße sei voraussichtlich fehlerhaft, führe aber nur zur Anfechtbarkeit und nicht zur Nichtigkeit. Dagegen legten die Arbeitgeberinnen Beschwerde ein.

Daniel Roth
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