Eine Gewerkschaft und ein neu gewähltes Betriebsratsgremium stritten vor Gericht über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl. Als die Richter in der Verhandlung durchblicken ließen, dass sie die Wahl für ungültig halten, kündigte der Betriebsrat seinen Rücktritt an, um den Weg für Neuwahlen freizumachen.
Aufgrund des Verstoßes gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens hat das Sächsische LAG die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt und die im März 2022 durchgeführte Betriebsratswahl bei VW in Zwickau für unwirksam erklärt. Die Voraussetzungen für eine Nichtigkeit lagen nicht vor.
Betriebsrat und Arbeitgeber sollen sich gemäß § 74 BetrVG mindestens einmal im Monat besprechen. Obwohl es sich um eine Sollvorschrift handelt, sind die Monatsgespräche eine betriebsverfassungsrechtliche Pflicht.