BAG stärkt Mitbestimmung in Konzernstrukturen
Worum geht es?
Eine maltesische Airline betreibt am Flughafen Berlin-Brandenburg einen Stationierungsort (Base) mit rund 320 Beschäftigten in Cockpit und Kabine. Für das Personal existiert keine durch Tarifvertrag gebildete Personalvertretung. Verhandlungen mit der Gewerkschaft darüber waren gescheitert. Das Cockpit- und Kabinenpersonal beginnt und beendet seine Arbeit im bzw. am Flugzeug, wo auch das Briefing stattfindet. Entscheidungen über Einstellungen und Entlassungen, disziplinarische Maßnahmen, Einsatzplanungen und deren Änderungen sowie über Beförderungen oder Versetzungen trifft das in Malta und Irland ansässige Leitungspersonal. Im November 2022 veranstaltete ver.di eine Wahlversammlung zur Bestellung eines Wahlvorstands. Die Arbeitgeberin hielt die Wahl für unwirksam. Am Standort selbst gebe es keine ausreichende betriebliche Organisation. Sämtliche wesentlichen Entscheidungen – Einsatzplanung, Personalsteuerung und disziplinarische Maßnahmen – erfolgten zentral aus Malta bzw. der Konzernzentrale in Irland. Vor Ort existierten lediglich koordinierende Funktionen ohne eigene Entscheidungsbefugnisse. Es fehle daher sowohl an einem Betrieb als auch an einem Betriebsteil im Sinne des BetrVG. Zudem könne ein Betriebsteil nur dann bestehen, wenn ein inländischer Hauptbetrieb vorhanden sei.
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