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Urteil
28. August 2026

Umlaufverfahren: Verspätete Stimmen bleiben unberücksichtigt­

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Umlaufverfahren: Verspätete Stimmen bleiben unberücksichtigt­
Bild: ©Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/kzenon
Ob ein Betriebsteil an der Betriebsratswahl des Hauptbetriebs teilnimmt, entscheiden seine Beschäftigten. Erfolgt die Abstimmung schriftlich oder im Umlauf, muss die absolute Mehrheit bis zum Stichtag erreicht sein. Später eingehende Stimmen bleiben unberücksichtigt. Fehlt der Anschlussbeschluss, ist die Wahl anfechtbar.

Worum geht es?

Ein Tiefbauunternehmen hat rund 530 Beschäftigte an zehn Standorten, darunter M. und S. Ein Tarifvertrag fasste M. und S. zur Region Süd zusammen. Die Beschäftigten dieser Standorte wählten einen gemeinsamen Betriebsrat. Nachdem der Tarifvertrag am 28.02.2022 ohne Nachwirkung endete, sollte erneut gemeinsam gewählt werden. Der Regionalbetriebsrat bat deshalb die Beschäftigten in S. schriftlich, über ihre Teilnahme an der Wahl in M. abzustimmen. Das Formular sah die Zustimmung zur Vertretung durch den dortigen Betriebsrat vor. Stichtag für den Eingang der Stimmen war der 11.03.2022. Von den 16 Ja-Stimmen gingen acht bis dahin ein, die übrigen erst am 14.03.2022. Am 17.05.2022 wurde der gemeinsame Betriebsrat gewählt. Die Arbeitgeberin focht die Wahl mit der Begründung an, M. und S. seien eigenständige Betriebe. Zumindest sei S. ein qualifizierter Betriebsteil, dessen Beschäftigte keinen wirksamen Anschlussbeschluss gefasst hätten. Arbeitsgericht und LAG gaben der Wahlanfechtung statt. Der Betriebsrat legte Rechtsbeschwerde ein.

Daniel Roth
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