Wählbarkeit bleibt bis zur Klärung der Befristung bestehen
Worum geht es?
Im Vorfeld einer Betriebsratswahl wollte die Arbeitgeberin einen Arbeitnehmer per einstweiliger Verfügung von der Wahlvorschlagsliste streichen lassen. Hilfsweise beantragte sie die Feststellung, dass der Arbeitnehmer nicht wählbar sei. Der betroffene Arbeitnehmer war auf der Vorschlagsliste für die Betriebsratswahl am 07.05.2026 aufgeführt. Sein Arbeitsverhältnis sollte laut einer Befristungsabrede – mit Erreichen des Renteneintrittsalters – am 28.02.2026 enden. Gegen diese Beendigung hatte der Arbeitnehmer Entfristungsklage erhoben. Er machte geltend, die Befristungsregelung sei unwirksam. Die Arbeitgeberin meinte, dem Arbeitnehmer fehle aufgrund des Befristungsendes das passive Wahlrecht. Die Rechtsprechung des BAG zum Fortbestehen des passiven Wahlrechts im Falle einer Kündigung sei bereits vom Grundsatz her abzulehnen und auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Demgegenüber verwiesen der Wahlvorstand und der Arbeitnehmer darauf, dass der Bestand des Arbeitsverhältnisses bis zur gerichtlichen Klärung weiterhin offen sei und deshalb auch die Wählbarkeit fortbestehe.
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