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Urteil
16. Juni 2026

Wählbarkeit bleibt bis zur Klärung der Befristung bestehen

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Wählbarkeit bleibt bis zur Klärung der Befristung bestehen
Bild: ©Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Marchmeena29
Steht die Wirksamkeit einer Befristung im Streit, stellt sich im Vorfeld einer Betriebsratswahl häufig die Frage nach der Wählbarkeit des betroffenen Beschäftigten. Das ArbG München hat hierzu klargestellt: Solange die Wirksamkeit der Beendigung arbeitsgerichtlich überprüft wird, bleibt die Wählbarkeit grundsätzlich bestehen.

Worum geht es?

Im Vorfeld einer Betriebsratswahl wollte die Arbeitgeberin einen Arbeitnehmer per einstweiliger Verfügung von der Wahlvorschlagsliste streichen lassen. Hilfsweise beantragte sie die Feststellung, dass der Arbeitnehmer nicht wählbar sei. Der betroffene Arbeitnehmer war auf der Vorschlagsliste für die Betriebsratswahl am 07.05.2026 aufgeführt. Sein Arbeitsverhältnis sollte laut einer Befristungsabrede – mit Erreichen des Renteneintrittsalters – am 28.02.2026 enden. Gegen diese Beendigung hatte der Arbeitnehmer Entfristungsklage erhoben. Er machte geltend, die Befristungsregelung sei unwirksam. Die Arbeitgeberin meinte, dem Arbeitnehmer fehle aufgrund des Befristungsendes das passive Wahlrecht. Die Rechtsprechung des BAG zum Fortbestehen des passiven Wahlrechts im Falle einer Kündigung sei bereits vom Grundsatz her abzulehnen und auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Demgegenüber verwiesen der Wahlvorstand und der Arbeitnehmer darauf, dass der Bestand des Arbeitsverhältnisses bis zur gerichtlichen Klärung weiterhin offen sei und deshalb auch die Wählbarkeit fortbestehe.

Daniel Roth
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