Fehlender Briefwahlhinweis macht SBV-Wahl nicht unwirksam
Worum geht es?
Bei der Wahl einer Schwerbehindertenvertretung öffnete der Wahlvorstand die eingegangenen Briefwahlumschläge, prüfte die Wahlunterlagen und vermerkte die Stimmabgaben. Anschließend wurden die Stimmen ausgezählt. Ort und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung waren im Wahlausschreiben bekannt gegeben worden. Eine gesonderte Bekanntmachung zur Behandlung der Briefwahlunterlagen war nicht erfolgt. Drei Wahlberechtigte erklärten die Anfechtung der Wahl. Sie argumentierten, die Umschläge seien nicht in öffentlicher Sitzung geöffnet worden. Dies sei ein Verstoß gegen die Wahlvorschriften.
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