Sie verwenden einen veralteten Browser. Um im Internet auch weiterhin sicher unterwegs zu sein, empfehlen wir ein Update.

Nutzen Sie z.B. eine aktuelle Version von Edge, Chrome oder Firefox

Arbeitszeit

UTB+
Mit Kurzarbeit Kündigungen vermeiden
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/ gettyimages.de/Ralf Geithe

Aufgrund der anhaltend schwachen Konjunktur geraten zahlreiche Unternehmen wirtschaftlich unter Druck. Brechen Aufträge ein, können sie ihre Beschäftigten häufig nicht mehr im bisherigen Umfang einsetzen. Das wirtschaftliche Risiko trägt grundsätzlich der Arbeitgeber: Auch wenn er weniger Arbeit anbieten kann, bleibt der Vergütungsanspruch der Beschäftigten regelmäßig bestehen. Einen möglichen Ausweg bietet die Kurzarbeit. Sie ermöglicht es, vorübergehende Arbeitsausfälle zu über­brücken und Personalkosten zu verringern, ohne unmittelbar Arbeitsplätze abzubauen.

UTB+
Arbeitszeitverkürzung kann Beschäftigung sichern
Bild: ©AndreyPopov / iStock / Getty Images Plus

Beschäftigungssicherung kann auch bedeuten, vorübergehend an der Arbeitszeituhr zu drehen. Fehlen Aufträge oder geht die Produktion zurück, kann eine befristete Verkürzung der Arbeitszeit Entlassungen vermeiden. Voraussetzung ist, dass die Betriebsparteien die Aspekte Arbeitszeit, Vergütung, tarifliche Vorgaben und Arbeitsverträge rechtlich aufeinander abstimmen. Aufgabe des Betriebsrats ist es, für eine faire Lastenverteilung sowie verbindliche Beschäftigungsgarantien zu sorgen.

UTB+
Richter und Justitia
Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus

Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz im Homeoffice endet nicht automatisch an der Bürotür. Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat klargestellt, unter welchen Voraussetzungen auch der Weg zum Mittagessen versichert sein kann – und wann Beschäftigte leer ausgehen.

UTB+
Dienstpläne nur mit Betriebsrat: Gericht stoppt Arbeitgeber
Bild: ©Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Jcomp

Klare Ansage des LAG Berlin-Brandenburg: Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Dienstplangestaltung lässt sich nicht durch organisatorische Änderungen umgehen. Das gilt selbst dann, wenn Leitungsfunktionen oder Entscheidungsbefugnisse ins Ausland verlagert werden.

UTB+
Klage gescheitert: Arbeitgeber muss unberechtigte Zahlung beweisen­
Bild: ©Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Alfexe

Hat der Arbeitgeber Überstunden abgerechnet und ausbezahlt, kann er diese nicht allein aufgrund später aufkommender Zweifel zurückfordern. Eine hohe Zahl vergüteter Überstunden und laufende Ermittlungen gegen Vorgesetzte reichen nach einem Urteil des ArbG Nordhausen nicht aus, um bereits ausgezahlte Vergütung zurückzufordern.

UTB+
Kein Kurzarbeitergeld bei betriebsüblichem Arbeitsausfall
Bild: ©Zoey106 / iStock / Getty Images Plus

Kurzarbeitergeld ist ein wichtiges arbeitsmarktpolitisches Instrument, um vorübergehende Arbeitsausfälle abzufedern. Keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben laut einem Urteil des SG Konstanz Betriebe mit wiederkehrenden Arbeitsausfällen, die auf dauerhafte strukturelle Probleme zurückzuführen sind.

UTB+
Kein Homeoffice-Entzug ohne nachvollziehbare Gründe
Bild: ©Antonio_Diaz / iStock / Getty Images Plus

Unternehmen können ihren Beschäftigten laut einem Urteil des ArbG Düsseldorf nicht ohne Weiteres die Homeoffice-Option entziehen und volle Präsenz anordnen. Ohne eine nachvollziehbare, stichhaltige Begründung ist eine entsprechende Weisung ermessensfehlerhaft und unwirksam.

Betriebsratsarbeit soll grundsätzlich während der Arbeitszeit erfolgen. In der Praxis lässt sich dies jedoch nicht immer umsetzen, z. B. im Falle von Schichtarbeit. Hier stellt sich die Frage, ob ein Betriebsratsmitglied im Schichtdient seine Freizeit für Sitzungen oder andere Aufgaben einsetzen muss. Das BAG hat diese Frage verneint.

UTB+
Gesamtbetriebsrat regelt standort­übergreifende Arbeitszeiten
Bild: ©Urbanscape / iStock / Getty Images Plus

Arbeitszeit endet nicht am Werkstor. Wo Arbeitsabläufe standortübergreifend eng verzahnt sind, verlieren Standortgrenzen an Bedeutung. Lokale Betriebsratsgremien können die Arbeitszeiten solcher Teams oft nicht mehr sinnvoll allein regeln. In solchen Fällen ist laut dem LAG Rheinland-Pfalz der Gesamtbetriebsrat zuständig.

UTB+
Richter und Justitia
Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus

Arbeit zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr klingt nach Nachtarbeit. Doch reicht das automatisch für einen Anspruch auf tarifliche Nachtschichtzuschläge? Nach einem Urteil des Thüringer LAG lautet die Antwort: nein. Entscheidend ist nicht allein die Uhrzeit, sondern die Einordnung der gesamten Schicht.

1 von 3