Gesamtbetriebsrat regelt standortübergreifende Arbeitszeiten
Worum geht es?
Ein Unternehmen war organisatorisch in zwei räumlich getrennte Betriebe gegliedert. Für beide Betriebe waren jeweils örtliche Betriebsräte gebildet. Daneben bestand ein Gesamtbetriebsrat. Beschäftigte beider Standorte arbeiteten teilweise in standortübergreifenden Teams zusammen. Einer der örtlichen Betriebsräte wollte mit dem Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit und Mehrarbeit verhandeln. Zwischen den Betriebsparteien entstand daraufhin Streit über die Zuständigkeit, also ob der lokale Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat die betreffenden Mitbestimmungsrechte ausübt. Eine eingesetzte Einigungsstelle erklärte sich für unzuständig. In der Folge verneinte das Arbeitsgericht die Zuständigkeit des örtlichen Betriebsrats zugunsten des Gesamtbetriebsrats. Der örtliche Betriebsrat hielt dies für rechtsfehlerhaft. Nach seiner Auffassung sei der Gesamtbetriebsrat nur dann zuständig, wenn unterschiedliche Arbeitszeitregelungen zu untragbaren Störungen im Unternehmen führten. Die bloße Zusammenarbeit in standortübergreifenden Teams genüge hierfür nicht. Zudem fehle es an konkreten betrieblichen Beeinträchtigungen, die eine zwingende unternehmensweite Regelung erforderlich machen würden.
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