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16. Juli 2026

Steuerkarte genügt für Betriebsratsanhörung

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Steuerkarte genügt für Betriebsratsanhörung
Bild: ©Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/KackF
Vor einer Kündigung muss der Arbeitgeber den Betriebsrat umfassend über die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers informieren. Welche Bedeutung dabei Unterhaltspflichten haben und wie weit die Informationspflicht hier reicht, hat das LAG Bremen präzisiert.

Worum geht es?

Ein Arbeitgeber kündigte einem Produktionshelfer wegen des Vorwurfs der sexuellen Belästigung fristlos, hilfsweise ordentlich. Im Rahmen der Betriebsratsanhörung teilte er mit, der Arbeitnehmer habe laut Steuerkarte einen Kinderfreibetrag von 2,0 und sei nach seinem Kenntnisstand zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Nicht mitgeteilt wurde, dass der Arbeitnehmer in einem früheren Kündigungsschutzverfahren erklärt hatte, Vater von drei Kindern zu sein. Der Arbeitnehmer hielt die Betriebsratsanhörung deshalb für fehlerhaft und erhob Kündigungsschutzklage. Er argumentierte, der Arbeitgeber habe von drei Kindern gewusst und hätte daher auch drei Unterhaltspflichten bei der Interessenabwägung berücksichtigen sowie den Betriebsrat hierüber informieren müssen.

Das sagt das Gericht

Das Gericht hielt die Betriebsratsanhörung für ordnungsgemäß und wies die Klage ab. Zwar müsse der Arbeitgeber dem Betriebsrat auch solche Sozialdaten mitteilen, die für die Interessenabwägung von Bedeutung sein könnten. Maßgeblich sei jedoch der Grundsatz der subjektiven Determinierung. Danach müsse der Arbeitgeber nur die Tatsachen offenlegen, die ihm tatsächlich bekannt seien. Er sei weder verpflichtet, dokumentierte Personaldaten auf ihre Richtigkeit zu überprüfen noch eigene Nachforschungen anzustellen. Im Streitfall habe sich der Arbeitgeber daher auf die ihm bekannten Lohnsteuerdaten stützen und dem Betriebsrat mitteilen dürfen, dass der Arbeitnehmer nach seinem Kenntnisstand zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet sei. Allein aus dem früheren Vortrag des Arbeitnehmers, Vater von drei Kindern zu sein, habe sich keine Kenntnis von einer weiteren Unterhaltspflicht ergeben. Der Arbeitgeber habe deshalb weder beim Arbeitnehmer nachfragen noch weitere Ermittlungen durchführen müssen. LAG Bremen, Urteil vom 06.03.2026, Az.: 1 SLa 31/25

Das bedeutet für Sie

Achten Sie bei jeder Kündigungsanhörung nach § 102 BetrVG darauf, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen die Sozialdaten des betroffenen Arbeitnehmers vollständig mitteilt. Er muss Ihnen dabei jedoch grundsätzlich nur solche Informationen weitergeben, die ihm tatsächlich bekannt sind. Eigene Nachforschungen zu möglichen weiteren Unterhaltspflichten muss er nicht anstellen.

Daniel Roth

Daniel Roth