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Urteil
16. Juni 2026

Nachtschichtarbeit findet überwiegend nachts statt

UTB+
Richter und Justitia
Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus
Arbeit zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr klingt nach Nachtarbeit. Doch reicht das automatisch für einen Anspruch auf tarifliche Nachtschichtzuschläge? Nach einem Urteil des Thüringer LAG lautet die Antwort: nein. Entscheidend ist nicht allein die Uhrzeit, sondern die Einordnung der gesamten Schicht.

Worum geht es?

Ein als „Mitarbeiter Intralogistik“ angestellter Arbeitnehmer war im Zwei-Schicht-System tätig. Seine Spätschicht dauerte regelmäßig von 13:54 Uhr bis 22:00 Uhr. Für die Arbeitszeit zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr verlangte er tarifliche Zuschläge wegen Nachtschichtarbeit. Grundlage war ein Manteltarifvertrag der Holz- und Kunststoffindustrie, der unterschiedliche Zuschläge für Nachtarbeit, Nachtschichtarbeit und Mehrarbeit vorsah. Der Arbeitnehmer meinte, der Tarifvertrag definiere Nachtarbeit bereits ab 20:00 Uhr. Deshalb müsse auch die Arbeit während der Spätschicht entsprechend vergütet werden.

Daniel Roth
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