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13. August 2026

Ohne Beschluss keine Betriebsvereinbarung

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Ohne Beschluss keine Betriebsvereinbarung
Bild: ©Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/K Ching Ching
Ein Betriebsratsvorsitzender hatte eine Betriebsvereinbarung unterzeichnet, obwohl der erforderliche Beschluss des Gremiums fehlte. Das BAG erklärt die Vereinbarung Jahre später für unwirksam. Welche wichtigen Lehren Sie daraus ziehen sollten, lesen Sie hier.

Worum geht es?

Ein Arbeitnehmer wehrte sich gegen die Kürzung seiner Betriebsrente. Der Arbeitgeber hatte die betriebliche Altersversorgung im Jahr 2007 durch eine Betriebsvereinbarung von einer Pensionskasse auf eine Unterstützungskasse umgestellt. Dadurch verringerte sich das Versorgungsniveau der Beschäftigten. Der damalige Betriebsratsvorsitzende hatte die Betriebsvereinbarung zwar unterzeichnet. Im Prozess zeigte sich jedoch, dass sich ein entsprechender Beschluss des Betriebsrats für die unterzeichnete Endfassung nicht nachweisen ließ. Aus den Sitzungsprotokollen ergab sich vielmehr, dass der Entwurf noch überarbeitet werden sollte. Zwar informierte der Betriebsrat die Belegschaft später darüber, dass die Verhandlungen abgeschlossen seien. Ein Beschluss, der den Vorsitzenden zur Unterzeichnung genau dieser Fassung ermächtigte, ließ sich jedoch nicht feststellen. Der Arbeitnehmer klagte deshalb auf die ursprünglich zugesagte höhere Betriebsrente.

Das sagt das Gericht

Das Bundesarbeitsgericht erklärte die Betriebsvereinbarung für unwirksam. Der Betriebsrat könne seinen Willen ausschließlich durch einen ordnungsgemäß gefassten Beschluss bilden. Der Betriebsratsvorsitzende sei lediglich befugt, diesen bereits gefassten Willen nach außen zu vertreten. Eine eigenständige Entscheidungsbefugnis stehe ihm nicht zu. Fehle der erforderliche Beschluss, sei die unterzeichnete Betriebsvereinbarung schwebend unwirksam. Arbeitgeber dürften nicht darauf vertrauen, dass die Unterschrift des Vorsitzenden einen fehlenden Beschluss ersetze. Auch die jahrelange Anwendung der Betriebsvereinbarung führe nicht zu ihrer Wirksamkeit. Da Betriebsvereinbarungen unmittelbar und zwingend auf die Arbeitsverhältnisse einwirkten, seien die gesetzlichen Form- und Zuständigkeitsvorschriften strikt einzuhalten.

BAG, Urteil vom 27.01.2026, Az.: 1 AZR 147/24

Das bedeutet für Sie

Der Betriebsrat bildet seinen Willen ausschließlich durch Beschlüsse. Der Vorsitzende vertritt den Betriebsrat gemäß § 26 Abs. 2 BetrVG im Rahmen dieser Beschlüsse nach außen, entscheidet aber nicht anstelle des Gremiums. Vor der Unterzeichnung einer Betriebsvereinbarung muss daher ein wirksamer Beschluss über deren endgültigen Inhalt vorliegen.

Daniel Roth

Daniel Roth