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Urteil
29. Juni 2026

Betriebsratsmitglieder müssen keine Freizeit für Betriebsratsarbeit opfern

UTB+
Betriebsratsmitglieder müssen keine Freizeit für Betriebsratsarbeit opfern
Bild: ©fizkes / iStock / Getty Images Plus
Betriebsratsarbeit soll grundsätzlich während der Arbeitszeit erfolgen. In der Praxis lässt sich dies jedoch nicht immer umsetzen, z. B. im Falle von Schichtarbeit. Hier stellt sich die Frage, ob ein Betriebsratsmitglied im Schichtdient seine Freizeit für Sitzungen oder andere Aufgaben einsetzen muss. Das BAG hat diese Frage verneint.

Worum geht es?

Ein Betriebsratsmitglied arbeitete im Wechselschichtsystem. Auf eine Woche Frühschicht folgten jeweils eine Woche Spät- und Nachtschicht sowie anschließend eine Freiwoche. Am ersten Tag einer solchen Freiwoche nahm es von 8:23 Uhr bis 15:41 Uhr an einer Betriebsratssitzung teil. Bereits in der vorhergehenden Nachtschicht hatte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Vergütung für acht Stunden von der Arbeit freigestellt. Einen zusätzlichen Freizeitausgleich für die Teilnahme an der Betriebsratssitzung lehnte der Arbeitgeber jedoch ab. Er argumentierte, dem Betriebsratsmitglied sei durch die Betriebsratstätigkeit keine zusätzliche zeitliche Belastung entstanden, da die Freistellung während der vorherigen Nachtschicht zu berücksichtigen sei. Das Betriebsratsmitglied hielt dies für rechtswidrig und verlangte Freizeitausgleich für die außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit geleistete Betriebsratstätigkeit. Nachdem keine Einigung erzielt werden konnte, musste das Gericht entscheiden.

Daniel Roth
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