Nutzt ein Betriebsratsmitglied betriebliche Kommunikationsmittel auch für gewerkschaftliche Anliegen, kann dies einen Konflikt mit dem Arbeitgeber auslösen. Ein wichtiger Grund für eine fristlose Entlassung ist darin aber nicht zu sehen.
Ob Arbeitnehmer für Schäden während ihrer beruflichen Tätigkeit einstehen müssen, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Das Amtsgericht München hat die Haftung eines Paketzustellers für angebliche Schäden an einem geparkten Fahrzeug verneint, der aus Angst vor Hunden auf ein geparktes Fahrzeug sprang.
Wer über Kollegen oder Vorgesetzte bewusst falsche und ehrverletzende Tatsachen verbreitet, riskiert seinen Arbeitsplatz – auch ohne vorherige Abmahnung, da es sich um eine schwerwiegende Pflichtverletzung handelt. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Eindruck erweckt wird, dass mehrere Beschäftigte hinter den Vorwürfen stehen.
Ein Betriebsratsmitglied kann sein Amt erst nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung verlieren. Eine vorläufige Amtsenthebung durch einstweilige Verfügung ist grundsätzlich ausgeschlossen, da der Bestandsschutz des Betriebsratsmandats Vorrang vor einer vorläufigen Regelung hat.
Am Arbeitsplatz kommt es mitunter zu Spannungen unter den Beschäftigten, die Konflikte auslösen können. Hier gilt es, die Emotionen im Zaun zu halten, denn ein körperlicher Angriff auf einen Vorgesetzten oder Kollegen kann eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen – auch bei langer Betriebszugehörigkeit.
Eine Meldung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) begründet laut dem ArbG Koblenz keinen automatischen Kündigungsschutz. Wer sich als Arbeitnehmer auf eine unzulässige Repressalie in Gestalt einer Kündigung beruft, muss konkrete Anhaltspunkte für einen Kausalzusammenhang zwischen Meldung und Kündigung darlegen.
Viele Unternehmen fördern die Qualifizierung ihrer Beschäftigten und sichern ihre Investitionen durch Rückzahlungsklauseln ab – diese dürfen Beschäftigte nicht unangemessen benachteiligen. Unwirksam sind insbesondere Klauseln, die auch Fälle erfassen, in denen Beschäftigte unverschuldet aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden.
Hässliche Szenen im Betriebsratsgremium: Ein Betriebsratsmitglied beleidigt einen Kollegen rassistisch und droht ihm mit dem Tod. Für das LAG Düsseldorf ist ein solches Verhalten ein absolutes No-Go und eine schwerwiegende Pflichtverletzung, die eine fristlose Kündigung – auch ohne vorherige Abmahnung – rechtfertigt.
Vor Umstrukturierungen dürfen Führungskräfte keine Maßnahmen ergreifen, die dem Unternehmen schaden oder die Verhandlungsposition gegenüber Beschäftigten schwächen. Die Weitergabe vertraulicher Infos oder freigiebiges Verhalten gegenüber der Belegschaft kann eine Pflichtverletzung darstellen, ist aber kein Kündigungsgrund.
Macht sich ein Betriebsratsmitglied einer schweren Pflichtverletzung schuldig, kann es seines Amtes enthoben werden. Schon eine einmalige grobe Verfehlung kann ausreichen, um den Ausschluss aus dem Gremium zu rechtfertigen. Mit Rechtskraft der Entscheidung verliert das Mitglied nicht nur seinen Platz im Betriebsrat, sondern auch seinen Kündigungsschutz.