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29. Juni 2026

Hürden für Rauswurf einer Betriebsrätin sind hoch

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Hürden für Rauswurf einer Betriebsrätin sind hoch
Bild: ©Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/BenDC
Nutzt ein Betriebsratsmitglied betriebliche Kommunikationsmittel auch für gewerkschaftliche Anliegen, kann dies einen Konflikt mit dem Arbeitgeber auslösen. Ein wichtiger Grund für eine fristlose Entlassung ist darin aber nicht zu sehen.

Worum geht es?

Eine langjährig in einem Unternehmen beschäftigte Sachbearbeiterin und Betriebsrätin wurde im November 2025 mit Zustimmung des Betriebsratsgremiums fristlos gekündigt. Der Arbeitgeber warf ihr vor, betriebliche Kommunikationskanäle mehrfach für nicht autorisierte Zwecke genutzt zu haben. Dabei ging es insbesondere um Hinweise auf gewerkschaftliche Serviceangebote sowie um eine nicht genehmigte Informationsveranstaltung zur betrieblichen Altersversorgung. Die Betriebsrätin löschte in der Folge die betreffenden Beiträge und sagte die geplante Veranstaltung ab. Für den Arbeitgeber wog die Pflichtverletzung weiterhin schwer. Er meinte, die Betriebsrätin habe die Vorgänge im Betrieb verzerrt dargestellt und dadurch dem Unternehmen geschadet. Die Betriebsrätin erhob Kündigungsschutzklage.

Das sagt das Gericht

Das Gericht gab der Klage statt und erklärte die fristlose Kündigung für unwirksam. Es liege kein wichtiger Grund vor, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen könne. Die vom Arbeitgeber beanstandeten Beiträge seien nicht als private Kommunikation einzustufen. Vielmehr hätten sie betriebsbezogene Themen betroffen und seien auf einer betrieblichen Plattform veröffentlicht worden. Zudem fehle es an der erforderlichen Schwere der Pflichtverletzung. Die Betriebsrätin habe auf die Beanstandungen reagiert und die Beiträge angepasst. Mildere Mittel hätten somit bereits Wirkung gezeigt. Vor diesem Hintergrund sei eine fristlose Kündigung unverhältnismäßig. ArbG Nürnberg, Urteil vom 16.04.2026, Az.: 9 Ca 6336/25 (nicht rechtskräftig)

Das bedeutet für Sie

Betriebsratsmitglieder genießen besonderen Kündigungsschutz. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG sind sie während ihrer Amtszeit grundsätzlich ordentlich unkündbar. Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt daher regelmäßig nur durch eine außerordentliche Kündigung in Betracht, die einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB voraussetzt. Sie macht deutlich, dass eine fristlose Kündigung von Betriebsratsmitgliedern nur bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen und als letztes Mittel in Betracht kommt.

Daniel Roth

Daniel Roth