Digitale Tools und KI verändern auch die Betriebsratsarbeit –
können aber keine Assistenz ersetzen. Betriebsräte können daher auch im digitalen Zeitalter weiterhin personelle Unterstützung im Büro verlangen.
Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats ist gesetzlich geregelt. Ein Anspruch auf elektronische Einsicht in personenbezogene Arbeitszeitdaten besteht nur bei entsprechender Zuständigkeit. Fehlt diese, weil die Festlegung der Zugriffsrechte nicht der Mitbestimmung unterliegt, kann ein solcher Anspruch nicht durchgesetzt werden.
Nach der Feststellung des Wahlergebnisses ist klar, welche Beschäftigten in den Betriebsrat gewählt wurden. Damit ist das neue Gremium gebildet. Bevor der Betriebsrat jedoch seine Tätigkeit aufnehmen kann, muss er im Rahmen einer konstituierenden Sitzung seine interne Organisations- und Vertretungsstruktur
herstellen und damit seine Handlungsfähigkeit sicherstellen.
Ein freigestelltes Betriebsratsmitglied hat kein Recht auf eine Lohnerhöhung, wenn ein Mitglied der Vergleichsgruppe nur wegen der Teilnahme an einem Weiterbildungsprogramm eine höherwertige Tätigkeit erhält. Eine solche Höhergruppierung
ist laut dem LAG Nürnberg keine betriebsübliche Entwicklung.
Mit der Wahl in den Betriebsrat ist die Übernahme zahlreicher Aufgaben verbunden. Um gute und erfolgreiche Betriebsratsarbeit leisten zu können, müssen die frisch gekürten Betriebsratsmitglieder ihre gesetzlichen Rechte und Pflichten genau kennen. Denn nur wer über Aufgaben und Handlungsmöglichkeiten Bescheid weiß, kann die Interessen der Beschäftigten effizient vertreten und auf Augenhöhe mit dem Arbeitgeber verhandeln.
Nicht nur die im Teilzeit- und Befristungsgesetz genannten Gründe ermöglichen eine Befristung des Arbeitsverhältnisses. Es gibt auch von der Rechtsprechung entwickelte Befristungsoptionen. Eine davon ist die „personelle Kontinuität der Betriebsratstätigkeit“. Diese erfordert eine Anpassung der Befristungsdauer an die Amtszeit.
Nach der konstituierenden Sitzung nimmt der neu gewählte Betriebsrat seine Tätigkeit auf. Zentrale Bedeutung kommt dabei der Klärung zu, wann, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung bzw. Freistellung besteht. Denn mit der Übernahme des Betriebsratsamts kann es zu einer Kollision zwischen den Amtspflichten und den arbeitsvertraglichen Pflichten der Betriebsratsmitglieder kommen, die das Gesetz zugunsten der Wahrnehmung erforderlicher Betriebsratstätigkeit auflöst.
Grundsätzlich erfordert die Ausübung des Mitbestimmungsrechts im Arbeitsschutz eine Gefährdungsbeurteilung. Doch es gibt Ausnahmen: Laut einem Beschluss des LAG Köln kann der Betriebsrat ohne entsprechende Analyse eine Einigungsstelle fordern, wenn Gesundheitsgefahren im Betrieb offensichtlich sind und sich bereits realisiert haben.
Arbeitgeber können Beschäftigten im Rahmen ihres Weisungsrechts eine andere Tätigkeit zuweisen. Voraussetzung für eine wirksame Versetzung ist die Gleichwertigkeit der neuen Tätigkeit. Führt sie zu einer deutlichen Verkleinerung des Verantwortungsbereichs, fehlt es laut dem LAG Niedersachsen regelmäßig an der erforderlichen Gleichwertigkeit.
Es existiert eine umfangreiche Rechtsprechung zu § 23 BetrVG. In diesem Beitrag finden Sie eine Zusammenstellung interessanter und praxisnaher Entscheidungen in Kurzform, die die wesentlichen Grundsätze und Maßstäbe der Sanktionsnorm veranschaulichen.