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Urteil
29. Juni 2026

Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf Zulagen nur mit Betriebsrat

UTB+
Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf Zulagen nur mit Betriebsrat
Bild: ©kentoh / iStock / Getty Images Plus
Arbeitgeber dürfen Tariflohnerhöhungen nicht einseitig auf freiwillige Zulagen anrechnen, wenn dadurch die Verteilung der Vergütung im Betrieb verändert wird. Das geht aus einer Entscheidung des ArbG Bielefeld hervor. Ohne Beteiligung des Betriebsrats ist eine solche Anrechnung unwirksam.

Worum geht es?

Ein kaufmännischer Angestellter ist seit 2005 in einem Unternehmen beschäftigt. Er ist Mitglied des Betriebsrats sowie der IG Metall und in die tarifliche Entgeltgruppe E4 eingruppiert. Im Juli 2020 gewährte die Arbeitgeberin ihm zusätzlich zum Tarifentgelt von 3.600 Euro brutto eine freiwillige, widerrufliche Zulage von 220 Euro brutto monatlich. Das entsprechende Schreiben sah u. a. vor, dass tarifliche Entgelterhöhungen auf die Zulage angerechnet werden können. Zum 01.12.2024 stieg das Tarifentgelt aufgrund eines Tarifvertrags um 197 Euro monatlich brutto. Im Februar 2025 entschied die Arbeitgeberin, diese Erhöhung auf die Zulage des kaufmännischen Angestellten anzurechnen. Dadurch sank seine Zulage auf 23 Euro. Die Anrechnung erfolgte bei 37 Beschäftigten im Betrieb, bei drei weiteren Arbeitnehmern jedoch nicht. Der Betriebsrat wurde nicht beteiligt. Der Angestellte war damit nicht einverstanden und verklagte die Arbeitgeberin auf Bezahlung der Differenzvergütung. Es fehle die Zustimmung des Betriebsrats zu der Anrechnung.

Daniel Roth
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