Vor einer Kündigung muss der Arbeitgeber den Betriebsrat umfassend über die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers informieren. Welche Bedeutung dabei Unterhaltspflichten haben und wie weit die Informationspflicht hier reicht, hat das LAG Bremen präzisiert.
Hat der Arbeitgeber Überstunden abgerechnet und ausbezahlt, kann er diese nicht allein aufgrund später aufkommender Zweifel zurückfordern. Eine hohe Zahl vergüteter Überstunden und laufende Ermittlungen gegen Vorgesetzte reichen nach einem Urteil des ArbG Nordhausen nicht aus, um bereits ausgezahlte Vergütung zurückzufordern.
Kurzarbeitergeld ist ein wichtiges arbeitsmarktpolitisches Instrument, um vorübergehende Arbeitsausfälle abzufedern. Keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben laut einem Urteil des SG Konstanz Betriebe mit wiederkehrenden Arbeitsausfällen, die auf dauerhafte strukturelle Probleme zurückzuführen sind.
Versäumt der Arbeitgeber die rechtzeitige Vorgabe von Unternehmenszielen, kann ihn das teuer zu stehen kommen. Das BAG geht in solchen Fällen regelmäßig von einer Zielerreichung von 100 % aus. Das Urteil stärkt die Rechte betroffener Beschäftigter und zeigt, worauf Betriebsräte bei variablen Vergütungssystemen achten sollten.
Eine der zentralen Aufgaben des Betriebsrats besteht darin, sich für den Erhalt der Arbeitsplätze im Betrieb einzusetzen. Das gilt insbesondere im Vorfeld einer angekündigten Massenentlassung. Unterlaufen dem Arbeitgeber im Konsultationsverfahren Fehler, kann der Betriebsrat diese heilen.
Unternehmen können ihren Beschäftigten laut einem Urteil des ArbG Düsseldorf nicht ohne Weiteres die Homeoffice-Option entziehen und volle Präsenz anordnen. Ohne eine nachvollziehbare, stichhaltige Begründung ist eine entsprechende
Weisung ermessensfehlerhaft und unwirksam.
Persönliche Überzeugungen können mit dienstlichen Einsatzpflichten kollidieren. Zu klären ist, in welchem Umfang Beschäftigte eine zugewiesene Tätigkeit aus Gewissensgründen verweigern dürfen – und wo die Grenzen des arbeitgeberseitigen Weisungsrechts im Rahmen der Einsatzplanung liegen.
Mehr Verantwortung, ein erweiterter Aufgabenbereich, zusätzliche fachliche Anforderungen und dennoch kein Anspruch auf eine höhere Eingruppierung und damit mehr Geld? Das LAG Niedersachsen stellt klar: Entscheidend ist nicht die gefühlte Wertigkeit der Tätigkeit, sondern ob die tariflichen Anforderungen der höheren Entgeltgruppe erfüllt sind.
Arbeitgeber dürfen Tariflohnerhöhungen nicht einseitig auf freiwillige Zulagen anrechnen, wenn dadurch die Verteilung der Vergütung im Betrieb verändert wird. Das geht aus einer Entscheidung des ArbG Bielefeld hervor. Ohne Beteiligung des Betriebsrats ist eine solche Anrechnung unwirksam.
Auch in kurzfristig einberufenen Betriebsratssitzungen können laut dem LAG Baden-Württemberg wirksame Beschlüsse gefasst werden. Entscheidend ist, dass die Betriebsratsmitglieder ausreichend informiert und vorbereitet sind.