BAG stellt klar: Verspätete Zielvorgabe löst Schadenersatzanspruch aus
Worum geht es?
Eine seit mehr als 20 Jahren in einem Unternehmen beschäftigte Managerin erhielt neben ihrem Festgehalt einen jährlichen Bonus in Höhe von 15 % ihres Bruttojahresgehalts, abhängig von individueller Zielerreichung und einem finanziellen Modifikator. Grundlage hierfür waren Regelungen im Arbeitsvertrag und in einer Betriebsvereinbarung. Für das Jahr 2022 hatte die Arbeitgeberin zwar intern Unternehmensziele festgelegt, diese den bonusberechtigten Beschäftigten jedoch nicht mitgeteilt. Gleichwohl zahlte sie im Jahr 2023 einen Bonus aus, der lediglich auf einer angenommenen Zielerreichung von 49% beruhte. Die Managerin hielt dies für rechtswidrig. Da ihr die maßgeblichen Ziele nie bekanntgegeben worden seien, habe sie keine Möglichkeit gehabt, ihre Arbeitsleistung an diesen auszurichten und deren Erreichung zu beeinflussen. Sie verlangte deshalb die Differenz zu einer Bonuszahlung auf Basis einer vollständigen Zielerreichung als Schadensersatz.
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