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Urteil
16. Juli 2026

BAG stellt klar: Verspätete Zielvor­gabe löst Schadenersatzanspruch aus

UTB+
BAG stellt klar: Verspätete Zielvor­gabe löst Schadenersatzanspruch aus
Bild: ©imtmphoto / iStock / Getty Images Plus
Versäumt der Arbeitgeber die rechtzeitige Vorgabe von Unternehmenszielen, kann ihn das teuer zu stehen kommen. Das BAG geht in solchen Fällen regelmäßig von einer Zielerreichung von 100 % aus. Das Urteil stärkt die Rechte betroffener Beschäftigter und zeigt, worauf Betriebsräte bei variablen Vergütungssystemen achten sollten.

Worum geht es?

Eine seit mehr als 20 Jahren in einem Unternehmen beschäftigte Managerin erhielt neben ihrem Festgehalt einen jährlichen Bonus in Höhe von 15 % ihres Bruttojahresgehalts, abhängig von individueller Zielerreichung und einem finanziellen Modifikator. Grundlage hierfür waren Regelungen im Arbeitsvertrag und in einer Betriebsvereinbarung. Für das Jahr 2022 hatte die Arbeitgeberin zwar intern Unternehmensziele festgelegt, diese den bonusberechtigten Beschäftigten jedoch nicht mitgeteilt. Gleichwohl zahlte sie im Jahr 2023 einen Bonus aus, der lediglich auf einer angenommenen Zielerreichung von 49% beruhte. Die Managerin hielt dies für rechtswidrig. Da ihr die maßgeblichen Ziele nie bekanntgegeben worden seien, habe sie keine Möglichkeit gehabt, ihre Arbeitsleistung an diesen auszurichten und deren Erreichung zu beeinflussen. Sie verlangte deshalb die Differenz zu einer Bonuszahlung auf Basis einer vollständigen Zielerreichung als Schadensersatz.

Daniel Roth
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