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Urteil
29. Juni 2026

Pazifistischer Tramfahrer muss Bundeswehr-Werbung akzeptieren

UTB+
Pazifistischer Tramfahrer muss Bundeswehr-Werbung akzeptieren
Bild: ©Redaktionsbüro Schneider/ gettyimages.de/De-Nue-Pic
Persönliche Überzeugungen können mit dienstlichen Einsatzpflichten kollidieren. Zu klären ist, in welchem Umfang Beschäftigte eine zugewiesene Tätigkeit aus Gewissensgründen verweigern dürfen – und wo die Grenzen des arbeitgeberseitigen Weisungsrechts im Rahmen der Einsatzplanung liegen.

Worum geht es?

Ein als Kriegsdienstverweigerer anerkannter Tramfahrer weigerte sich, eine mit Bundeswehrwerbung versehene Straßenbahn zu führen. Hintergrund war eine Werbekooperation seines Arbeitgebers, einer Verkehrsgesellschaft, die mehrere Trams entsprechend beklebt hatte. Der Arbeitnehmer berief sich auf seine Gewissensfreiheit und lehnte jegliche Unterstützung militärischer Werbung ab. In rund eineinhalb Jahren war er einmal für eine solche Bahn eingeteilt worden. Der Arbeitgeber erteilte ihm aufgrund seiner Weigerung eine Ermahnung mit der Begründung, dass eine generelle Verweigerung des Führens einer Tram mit Bundeswehrwerbung nicht akzeptabel sei. Eine dauerhafte Herausnahme aus der Einsatzplanung würde einen erheblichen organisatorischen Mehraufwand verursachen und könnte zu Gleichbehandlungsproblemen führen. Er beantragte die Feststellung, dass der Fahrer grundsätzlich verpflichtet sei, eine ihm zugewiesene Tram zu führen, auch wenn sie mit Bundeswehrwerbung versehen ist. Der Tramfahrer erwiderte, dass sein Gewissen entgegenstehe.

Daniel Roth
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