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Urteil
16. Juni 2026

Schutz für Hinweisgeber nur bei kausaler Benachteiligung

UTB+
Schutz für Hinweisgeber nur bei kausaler Benachteiligung
Bild: ©Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Slphotography
Eine Kündigung im zeitlichen Zusammenhang mit einer Compliance-Meldung begründet nicht automatisch einen Verstoß gegen das Repressalienverbot des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG). Das BAG fordert hierfür einen konkreten ursächlichen Zusammenhang zwischen Meldung und Benachteiligung.

Worum geht es?

Ein im Außendienst eines Unternehmens beschäftigter Arbeitnehmer begleitete während der Probezeit seinen Vorgesetzten zu einem Kundentermin in einer Apotheke. Aufgrund technischer Probleme unterschrieb der Vorgesetzte später selbst auf dem Tablet anstelle des Apothekers, um eine Werbeeinwilligung zu dokumentieren. Noch am selben Tag veranlasste der Vorgesetzte im Einvernehmen mit der nächsthöheren Führungskraft die Vorbereitung einer Kündigung des Außendienstmitarbeiters. Zwei Tage später meldete der Arbeitnehmer den Vorfall im Zusammenhang mit dem Apothekenbesuch als möglichen Compliance-Verstoß. Kurz darauf kündigte das Unternehmen das Arbeitsverhältnis noch während der Probezeit und stellte ihn frei. Der Arbeitnehmer sah darin eine unzulässige Repressalie aufgrund seiner Meldung und erhob Kündigungsschutzklage unter Berufung auf den Hinweisgeberschutz nach dem HinSchG.

Daniel Roth
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