Betriebsrat kann Informationsfehler des Arbeitgebers heilen
Worum geht es?
Eine Arbeitnehmerin war in einem Unternehmen als Produktionshelferin beschäftigt. Nachdem über das Vermögen ihres Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, beschloss der Insolvenzverwalter, den Betrieb stillzulegen und informierte den Betriebsrat darüber, dass allen Beschäftigten im Rahmen einer Massenentlassung gekündigt werde. Eine Mitteilung gemäß § 17 Abs. 2 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) über die betroffenen Berufsgruppen umfasste die Information nicht. Der Betriebsrat bestätigte in einem kurz darauf vereinbarten Interessenausgleich, dass er vollständig unterrichtet worden sei. Der Insolvenzverwalter erstattete daraufhin eine Massenentlassungsanzeige und kündigte anschließend u. a. das Arbeitsverhältnis der Produktionshelferin, die umgehend Kündigungsschutzklage erhob. Sie vertrat die Ansicht, dass die Kündigung wegen fehlerhafter Durchführung des Konsultationsverfahrens unwirksam sei. Der Insolvenzverwalter hätte den Betriebsrat zwingend über die betroffenen Berufsgruppen informieren müssen. Die spätere Bestätigung des Betriebsrats könne den ursprünglichen Unterrichtungsmangel nicht nachträglich beseitigen.
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