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Urteil
27. März 2026

Abmahnung statt Rauswurf: Keine fristlose Kündigung wegen „N-Wort“

UTB+
Richter und Justitia
Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus
Wer sich im Job rassistisch äußert, muss mit Konsequenzen rechnen. Laut dem LAG Rheinland-Pfalz rechtfertigt die Bezeichnung eines Kunden gegenüber einer Kollegin als „Nigger“ jedoch nicht automatisch eine fristlose Kündigung.

Worum geht es?

Eine in einem Einrichtungshaus angestellte Verkäuferin soll im Streit mit einer Kollegin gesagt haben: Na, du hast mir ja einen Kunden rübergeschickt – ja den Nigger da! Die Kollegin meldete den Vorfall umgehend der Vorgesetzten, die eine interne Untersuchung einleitete und andere Beschäftigte befragte. Die Verkäuferin bestritt, „Nigger“ gesagt zu haben, räumte allenfalls Neger“ ein und behauptete, sie habe das herausstechende Merkmal der Hautfarbe zur sicheren Identifizierung herangezogen. Die Arbeitgeberin kündigte fristlos, hilfsweise ordentlich, wegen Verstoßes gegen den betrieblichen Verhaltenskodex, der Diskriminierungen strikt untersagt. Die Verkäuferin klagte gegen ihren Rauswurf.

Daniel Roth
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