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13. April 2026

Arbeitsunfähig bedeutet nicht amtsunfähig

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Arbeitsunfähig bedeutet nicht amtsunfähig
Bild: © megaflopp-iStock-Getty-Images-Plus
Ein seit Jahren krankgeschriebenes Betriebsratsmitglied wollte trotz weiterhin bestehender Erkrankung wieder im Gremium mitwirken. Der Betriebsrat lehnte ab – zu Unrecht. Laut dem LAG Hessen bedeutet Arbeitsunfähigkeit nicht automatisch Amtsunfähigkeit.

Worum geht es?

Ein als Flugzeugbetanker an einem Flughafen beschäftigter Arbeitnehmer ist Mitglied des Betriebsrats. Seit Dezember 2022 ist er arbeitsunfähig erkrankt und nahm seither nicht mehr an den Sitzungen des Betriebsrats teil. Im November 2025 meldete er sich über seine Anwältin zurück. Er sei zwar weiterhin krankgeschrieben, gesundheitlich aber in der Lage, sein Betriebsratsmandat auszuüben. Künftig wolle er wieder eingeladen werden. Der Betriebsrat weigerte sich und argumentierte, der Arbeitnehmer sei aufgrund der fortdauernden Erkrankung weiterhin verhindert. Zudem habe er sich fast drei Jahre lang nicht um sein Amt gekümmert. Der Arbeitnehmer beantragte im Eilverfahren, wieder zu den Sitzungen des Betriebsrats geladen zu werden.

Das sagt das Gericht

Das Gericht gab dem Antrag statt. Als gewähltes Betriebsratsmitglied habe der Arbeitnehmer grundsätzlich ein Recht, an Betriebsratssitzungen teilzunehmen. Daraus folge auch die Pflicht des Vorsitzenden, ihn gemäß § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG zu laden. Die bloße Arbeitsunfähigkeit stehe dem nicht entgegen. Sie bedeute nicht automatisch, dass ein Betriebsratsmitglied auch sein Amt nicht ausüben könne. So unterscheide sich die körperlich belastende Arbeit eines Flugzeugbetankers deutlich von der Teilnahme an Betriebsratssitzungen oder Gesprächen mit Beschäftigten. Zwar dürfe der Betriebsrat ein krankgeschriebenes Mitglied zunächst als verhindert ansehen. Dies ändere sich jedoch, wenn das Betriebsratsmitglied – wie hier – seine Bereitschaft zur Amtsausübung ausdrücklich mitteile. Seitdem habe der Betriebsrat nicht mehr ohne Weiteres von seiner Amtsunfähigkeit ausgehen dürfen.

LAG Hessen, Beschluss vom 02.02.2026, Az.: 16 TaBVGa 2/26

Das bedeutet für Sie

Der Betriebsratsvorsitzende muss ein arbeitsunfähiges Mitglied zu einer Betriebsratssitzung laden, wenn dieses ausdrücklich erklärt, sein Betriebsratsamt trotz Krankschreibung ausüben zu können und zu wollen. Eine Amtsunfähigkeit liegt nur vor, wenn die Mandatsausübung faktisch unmöglich oder unzumutbar ist, etwa weil das Mitglied aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, an Sitzungen teilzunehmen (z. B. bei starken Schmerzen oder kognitiven Einschränkungen).

Daniel Roth

Daniel Roth