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Urteil
13. April 2026

Rauswurf „zur Unzeit“: Kündigung am Tag vor einer OP ist rechtens

UTB+
Richter und Justitia
Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus
Es gibt keinen besonders geschützten Zeitraum rund um Erkrankungen oder Operationen, in dem ein Arbeitgeber sein Kündigungsrecht nicht ausüben dürfte. Eine „Kündigung zur Unzeit“ ist daher in der Regel weder treu- noch sittenwidrig.

Worum geht es?

Eine Arbeitnehmerin war seit dem 01.06.2024 als angestellte Projektingenieurin für ein Unternehmen tätig. Im Arbeitsvertrag hatten sich die Parteien auf eine Probezeit mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen geeinigt. Nach einem Reitunfall musste die Arbeitnehmerin sich einer Operation unterziehen. Der Arbeitgeber wusste von dem bevorstehenden Eingriff und hatte sich nach dem Operationstermin erkundigt. Mit Schreiben vom 12.08.2024 kündigte er das Arbeitsverhältnis zum 27.08.2024. Das Kündigungsschreiben ging der Arbeitnehmerin einen Tag vor der Operation zu. In ihrer Kündigungsschutzklage machte sie geltend, dass die Kündigung „zur Unzeit“ erfolgt sei und deshalb unwirksam sei.

Daniel Roth
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